Steuern: Keine Schenkung bei verdeckter Einlage

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst Gelegenheit zu entscheiden, ob der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH mittels verdeckter Einlage eines Gesellschafters zu einer Schenkung führt. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 (Az.: II R 40/14) verneinte er diese Frage und bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts Köln vom 14. Mai 2014 (Az.: 9 K 879/12).

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst Gelegenheit zu entscheiden, ob der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH mittels verdeckter Einlage eines Gesellschafters zu einer Schenkung führt. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 (Az.: II R 40/14) verneinte er diese Frage und bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts Köln vom 14. Mai 2014 (Az.: 9 K 879/12).

Im entschiedenen Fall klagte die betroffene GmbH gegen die Festsetzung von Schenkungsteuern. Das beklagte Finanzamt hatte diese festgesetzt, weil im März 2004 eine Gesellschafterin der GmbH ihre Anteile an der GmbH zu einem Preis übertrug, der erheblich unter dem tatsächlichen Wert lag. Zunächst nahm das Finanzamt eine Schenkung an den anderen Gesellschafter und Ehegatten aufgrund dessen Zustimmung zu dem Vorgang an, hob diesen Bescheid jedoch auf und erließ stattdessen einen Bescheid gegen die klagende GmbH.

Finanzgericht und Bundesfinanzhof verneinten im vorliegenden Fall sowohl das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als auch eine Steuerpflicht nach § 7 Abs. 7 ErbStG.

Eine freigebige Zuwendung sei ausgeschlossen, da die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteile in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung neuer Anteile hieran eine verdeckte Einlage darstelle, welche nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG einer Veräußerung gleichstehe. Die Einlage habe dann ihre Ursache in dem Gesellschaftsverhältnis, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vorteil nicht gewährt hätte. Liege der Kaufpreis unterhalb des Wertes des eingelegten Anteils liege eine gemischte verdeckte Einlage vor. Da der Ehegatte der übertragenden Gesellschafterin vorliegend der Übertragung zustimmen musste und dieser nahestehende Person war, rechtfertige dies die Zurechnung der verdeckten Einlage an den Ehegatten. Damit scheide eine freigebige Zuwendung aus.
Die Annahme einer Schenkung nach § 7 Abs. 7 Satz 1 scheide schon aus, weil diese tatbestandlich nur Anwachsungsfälle bei Ausscheiden von Gesellschaftern durch Erbfall betreffe. Das beklagte Finanzamt hatte seine Argumentation unter anderem hierauf gestützt.

Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in den Fällen der verdeckten Einlage keine Schenkungsteuer auslösende freigebige Zuwendung vorliegen kann, da die Einlage ihre Ursache immer im Gesellschaftsverhältnis hat. Zu beachten ist aber, dass Urteil und Sachverhalt die Rechtslage vor der Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG betreffen. Die im Dezember 2011 eingeführte Vorschrift führt zu einer gesetzlichen Fiktion des Vorliegens einer steuerpflichtigen Schenkung, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer Leistung einer anderen Person im Wert erhöht werden. Es spricht einiges dafür, dass der vorliegende Sachverhalt bei unterstellter zeitlicher Anwendbarkeit der neuen Vorschrift zu einer Steuerpflicht geführt hätte. Bei der Planung gleicher oder ähnlich gelagerter Sachverhalte bleibt die Rücksprache mit dem steuerlichen Berater mithin angezeigt.

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 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

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