Steuern: Ausweitung des § 8b Abs. 4 KStG auf Anteilsveräußerungsgewinne geplant

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22.7.2015 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) vorgelegt, in dem neben Regelungen zur Reform der Investmentbesteuerung gravierende Änderungen im Bereich des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geplant sind. So soll die bestehende Steuerpflicht für Dividenden bei sogenannten Streubesitzbeteiligungen (d. h. Beteiligungen von unter 10 %) in § 8b Abs. 4 KStG auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen ausgeweitet werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22.7.2015 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) vorgelegt, in dem neben Regelungen zur Reform der Investmentbesteuerung gravierende Änderungen im Bereich des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geplant sind. So soll die bestehende Steuerpflicht für Dividenden bei sogenannten Streubesitzbeteiligungen (d. h. Beteiligungen von unter 10 %) in § 8b Abs. 4 KStG auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen ausgeweitet werden.

Bislang gilt für Veräußerungsgewinne, unabhängig von einer bestimmten Mindestbeteiligungshöhe, die 95%ige Steuerfreiheit gemäß § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG. Für Dividenden wurde zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 mit § 8b Abs. 4 KStG in 2013 eine Steuerpflicht für Streubesitzanteile eingeführt, um die beanstandete Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Anteilseignern zu beseitigen. Mit dem Argument der systematischen Gleichbehandlung wurde seitdem u. a. vom Bundesrat eine Einschränkung der Steuerbefreiung des § 8b KStG auch für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz gefordert. Der Entwurf zum InvStRefG sieht nun eine vollständige Besteuerung von Gewinnen - sowohl Dividenden als auch Veräußerungsgewinne - aus Streubesitzbeteiligungen vor. Diese Steuerpflicht nach § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des Diskussionsentwurfes gilt (nur) für Körperschaften; soweit diese auch gewerbesteuerpflichtig sind, schlägt die Gesetzesänderung auch auf die Gewerbesteuer durch.

Maßgebend für die Anwendung der Streubesitzregelung ist grundsätzlich die Höhe der Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres. Eine Streubesitzbeteiligung im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG liegt vor, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Damit ist Streubesitzregelung umgekehrt nicht anzuwenden und Bezüge aus der Beteiligung steuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres eine Höhe von mindestens 10 % hat; unschädlich ist dabei ein Absinken der Beteiligung durch Veräußerungen im laufenden Kalenderjahr auf weniger als 10 %. Die bisher geltende Rückbeziehungsfiktion, wonach der unterjährige Erwerb einer Beteiligung auf den Beginn des Kalenderjahres zurückbezogen wird, ist künftig nicht mehr vorgesehen. Stattdessen ist geplant die Streubesitzregelung für Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG (Dividenden) aus einer unterjährig erworbenen Beteiligung nicht anzuwenden, sofern der erworbene Anteil selbst mindestens 10 % beträgt und bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht wieder veräußert wird. Besteht zu Beginn des Kalenderjahres eine Beteiligung von weniger als 10 %, bleiben Dividenden aus dieser Beteiligung auch dann steuerpflichtig, wenn unterjährig Anteile von weniger als 10 % hinzuerworben werden und die Beteiligung dadurch auf 10 % oder mehr steigt. In Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG werden unterjährig hinzuerworbene Beteiligungen unabhängig von der Größe des erworbenen Anteils gar nicht berücksichtigt.

Neben dieser Steuerpflicht von Bezügen aus Beteiligungen im Streubesitz sieht der Entwurf zum InvStRefG auch eine neue Beschränkung der Verlustverrechnung vor. Für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Streubesitzanteilen (Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen) soll eine besondere Verlustausgleichsbeschränkung geschaffen werden, wonach solche Gewinnminderungen künftig nur mit (steuerpflichtigen) Gewinnen aus diesen Beteiligungen verrechnet werden können. Darüber hinaus soll eine Verrechnung mit Gewinnen im Sinne des § 8b Abs. 2 S. 4 und 5 KStG - steuerrelevanten Gewinnen aus der Veräußerung von sonstigen Beteiligungen oder aus der Zuschreibung des Beteiligungsansatzes - zugelassen werden. Entstehende Verluste können nicht mit anderen positiven Erträgen der Körperschaft verrechnet werden. Gewinnminderungen, die innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht ausgeglichen werden können, werden auf spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen und können mit später erzielten Gewinnen aus Streubesitzbeteiligungen und aus § 8b Abs. 2 S. 4 und 5 KStG zeitlich unbegrenzt verrechnet werden.

Zur Förderung von Investitionen im Bereich des Wagniskapitals (bspw. Startup-Unternehmen) ist für die sich aus der neuen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen ergebende Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen eine Körperschaftsteuerermäßigung um bis zu 30 % der Anschaffungskosten des veräußerten Anteils vorgesehen (§ 26a KStG in der Fassung des Diskussionsentwurfs).

Die geplante Ausweitung der Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne soll nach dem aktuellen Diskussionsentwurf erstmals auf Gewinne (und Gewinnminderungen) nach dem 31.12.2017 anzuwenden sein. Folglich sind auch Wertsteigerungen, die bereits bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 8b Abs. 4 KStG entstanden sind, von der Steuerpflicht betroffen. Eine Abgrenzung der bis zur Einführung der Steuerpflicht noch nicht realisierten Wertsteigerungen ist nicht vorgesehen. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen im Streubesitz unterliegen demnach unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt ab dem 31.12.2017 vollumfänglich der Steuerpflicht.

Gerade auch vor diesem Hintergrund stehen die einzelnen Verbände dem Diskussionsentwurf in ihren Stellungnahmen kritisch gegenüber und befürchten Anwendungsprobleme und die sinkende Wettbewerbsfähigkeit des Holdingstandorts Deutschland im Vergleich zu seinen europäischen Nachbarländern. Es bleibt daher der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Wann dieses abgeschlossen ist, ist derzeit noch nicht absehbar.

Da die Neuregelung auch Altanteile erfasst, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit Handlungsbedarf gegeben ist und wie mit diesen Altanteilen verfahren werden soll. Insbesondere kann es sich anbieten, kurz vor dem 31.12.2017 einen Realisationstatbestand herbeizuführen, um bis dahin entstandene stille Reserven noch steuerfrei zu realisieren und gleichzeitig einen Step-up zu erreichen.

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 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

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