Steuern: Ausscheiden eines Kommanditisten: Berücksichtigung eines negativen Kapitalkontos bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns

Mit Urteil vom 09.07.2015 hat der BFH (Aktenzeichen: IV R 19/12) entschieden, dass bei Austritt eines Kommanditisten aus einer KG ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns in vollem Umfang ergebniswirksam zu berücksichtigen ist.

Mit Urteil vom 09.07.2015 hat der BFH (Aktenzeichen: IV R 19/12) entschieden, dass bei Austritt eines Kommanditisten aus einer KG ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns in vollem Umfang ergebniswirksam zu berücksichtigen ist.

Im Streitfall war der Kläger bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.1999 mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 105.000 DM an einer KG beteiligt. Es bestand keine vertragliche Nachschusspflicht der Gesellschafter. Für den Kläger entstanden bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Verlustanteile in Höhe von rund 75.000 DM und zudem tätigte er Entnahmen von etwa 77.000 DM, welche auf seinem Kapitalkonto erfasst wurden. Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von rund 71.000 DM, in welchem auch das nicht auszugleichende negative Kapitalkonto in Höhe von ca. 48.000 DM enthalten ist.

Der BFH folgt in seinem Urteil vom 09.07.2015 der Auffassung der Finanzverwaltung, sodass im Veräußerungsfall das negative Kapitalkonto des Gesellschafters dem Veräußerungsgewinn in voller Höhe hinzuzurechnen ist. Dies sei auch dann zutreffend, wenn das Kapitalkonto durch die Auszahlung von Liquiditätsausschüttungen negativ geworden ist und keine vertragliche Rückzahlungspflicht besteht. Im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer KG fällt sein Anteil kraft Gesetz den verbleibenden Gesellschaftern zu. Erfolgt dies, wie im vorliegenden Fall, gegen Entgelt, entspricht dies aus steuerrechtlicher Sicht einer Veräußerung der Anteile an die verbleibenden Gesellschafter. Es ergibt sich somit ein Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen den für die Veräußerung zugewandten Leistungen und dem Kapitalkonto des Gesellschafters.

Nach Ansicht des BFH ist es nicht relevant, aus welchen Gründen das Kapitalkonto des ehemaligen Gesellschafters negativ geworden ist. Durch das Ausscheiden des Gesellschafters entfällt für ihn die Verpflichtung zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos; diese geht auf die übrigen Gesellschafter über und wird durch künftige Gewinnanteile ausgeglichen. Vielmehr liegt eine zusätzliche Gegenleistung vor, die sich auf den Veräußerungsgewinn auswirkt. Es besteht lt. BFH kein sachlicher Grund für eine Differenzierung hinsichtlich der Steuerbarkeit eines Gewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos danach, ob die Liquiditätsausschüttungen als rückzahlungspflichtig oder als nicht rückzahlungspflichtig behandelt werden.

Dem nach § 15a EStG festgestellten Verlustanteil des Gesellschafters ist der aus der Veräußerung des negativen Kapitalkontos resultierende Veräußerungsgewinn gegenüberzustellen. Der Teil des Veräußerungsgewinns, welcher mit den (nach § 15a EStG) festgestellten Verlusten des Gesellschafters verrechnet werden kann, unterliegt nicht der Besteuerung.

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 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

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