Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat erstmals die Krypto-Technologie, basierend auf der Distributed-Ledger-Technologie („DLT-Technologie“), Einzug in das Aufsichtsrecht gefunden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (GwRLÄndG) hat der deutsche Gesetzgeber die Kryptowährung in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG) eingeführt und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) unterstellt. In einem zweiten Schritt hat die Bundesregierung am 11. August 2020 den Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt. In Zukunft soll auf eine Urkunde bei Wertpapieren verzichtet werden, sie sollen elektronisch begeben werden können. Dies soll zunächst nur für Anleihen, also Inhaberschuldverschreibungen, und noch nicht für Aktien gelten.
In unserer Publikation beleuchten die Experten Jörg Mühlenkamp, Heinrich Thiele und Felix Weidenbach die Funktionsweise des e-Wertpapiers, die Auswirkungen auf Marktteilnehmer sowie die Ziele des Gesetzentwurfs.