Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG bei späterer Erhöhung des Veräußerungserlö-ses aus einer Grundstücksveräußerung

Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.

Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.

BFH, Urteil vom 10. März 2016 - IV R 41/13

Der Fall

Der Kläger veräußerte ein Grundstück, welches mit einem Nutzungsrecht zum Bau einer Windenergieanlage belastet war. Der Kläger erhielt vom Käufer nachträglich eine Entschädigung als das Nutzungsrecht in Anspruch genommen wurde. Der Kläger behandelte diese Entschädigung in der Einkommenssteuererklärung als nachträgliche Kaufpreiszahlung und beantragte diese rückwirkend in eine Rücklage nach § 6b EStG einzustellen. Das Finanzamt ließ die Bildung der Rücklage nicht zu, da es die Entschädigung nicht als Veräußerungserlös, sondern als Entschädigung für die Übertragung der Rechte aus dem Nutzungsvertrag ansah. Dagegen wandte sich der Kläger.

Die Folgen

Der BFH gab dem Kläger in seiner Entscheidung im Gegensatz zum Niedersächsischen FG Recht. Steuerpflichtige, die Grund und Boden veräußern, können nach § 6 Abs. 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsgüter abziehen. Soweit dieser Abzug nicht vorgenommen wird, kann gem. § 6b Abs. 3 S. 1 EStG eine Rücklage gebildet werden. Der BFH zählt zu dem Veräußerungserlös auch die vom Käufer gezahlte Entschädigung. Es liege kein selbstständiges Wirtschaftsgut „Nutzungsrecht“ vor. Vielmehr handele es sich bei der Möglichkeit, auf dem Grundstück eine Windenergieanlage zu betreiben um einen wertbildenden Faktor des Grundstücks. Da eine Rücklage nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gebildet werden darf und der Veräußerungsgewinn lediglich auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragbar ist, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden, sei bei einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises der Veräußerungsgewinn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu korrigieren.

Was ist zu tun?

Mit § 6b EStG besteht die Möglichkeit Veräußerungsgewinne aus Immobilientransaktionen in eine steuerfreie Rücklage einzustellen und bei Neuinvestitionen erfolgsneutral zu übertragen. Eine solche Rücklage kann nach dem BFH auch rückwirkend gebildet werden, wenn sich der Veräußerungserlös später erhöht. Dies gilt gemäß § 6c Abs. 1 S. 1 EStG ebenso bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Nachträgliche Vergütungen sind daher im Hinblick auf die Bildung oder Einbeziehung einer sog. § 6b EStG-Rücklage gesondert zu prüfen. Dabei ist  die Rechtsprechung des BFH zu beachten, der bestimmte Nutzungsvorteile eines Grundstücks als eigenständige, vom Grund und Boden abgespaltene Wirtschaftsgüter angesehen hat, bei welchen eine § 6b EStG-Rücklage ausgeschlossen ist (vgl. BFH, Urt. v. 9.9.2010 - IV R 2/10).

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 Frank Schröder

Frank Schröder
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