Durch die Konzentration auf Kernkompetenzen ist es gängige Praxis geworden, Leistungen oder sogar ganze Geschäftsprozesse auf externe Dienstleister auszulagern (Outsourcing).
Diese meist auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsaspekten durchgeführte Entscheidung birgt neben Chancen auch Risiken. Denn neben den eingeschränkten Einflussmöglichkeiten auf die ausgelagerten Bereiche und die damit einhergehenden möglichen Qualitätsunsicherheiten bezüglich der bezogenen Leistungen muss beachtet werden, dass es lediglich zu einer Auslagerung von Aufgaben und nicht zu einer Auslagerung von Verantwortung kommt. Daher muss der Outsourcer sicherstellen, dass das eingebundene Unternehmen über ein internes Kontrollsystem (IKS) mit den gleichen Qualitätsanforderungen verfügt.
Um diese Risiken einzudämmen, kann jedes Unternehmen eine Bescheinigung nach IDW PS 951 erlangen. Insbesondere empfiehlt sich dies für Dienstleistungsunternehmen unabhängig davon, ob es sich um IT-Dienstleister, Dienstleistungsunternehmen, die das Rechnungswesen und die Personalverwaltung übernehmen, oder um Property Manger handelt. Der Prüfungsstandard IDW 951 „Die Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen“ basiert auf den Anforderungen des Statement on Auditing Standards No. 70 (SAS 70) des American Institute of Certified Public Accountants (AICPA)und berücksichtigt deutsche Besonderheiten.
Inhaltlich gibt der IDW PS 951 vor, wie das interne Kontrollsystem geprüft wird und die daraus resultierenden Ergebnisse zu dokumentieren sind. Darüber hinaus bietet der IDW PS 951 die Möglichkeit, eine Bescheinigung des Typs 1 bzw. 2 zu erlangen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Typ 1) weist die Angemessenheit des Kontrolldesigns und die Implementierung der Kontrollen aus, jedoch ohne dass die Kontrollmaßnahmen durch Stichproben auf ihre Wirksamkeit getestet werden. Eine Bescheinigung des Typs 1 wird somit zu weiteren Prüfungshandlungen führen, da der Abschlussprüfer eine Aussage über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems treffen muss.
Um weitere Prüfungshandlungen zu vermeiden, kann das Dienstleistungsunternehmen eine Zertifizierung des Typs 2 erlangen. Diese bietet neben der Aussage zur Angemessenheit des internen Kontrollsystems auch die Bestätigung der Wirksamkeit dieses Kontrollsystems und kann vom Abschlussprüfer des auslagernden Unternehmens als Ersatz für eigene Prüfungshandlungen verwendet werden.
Fazit
Im Rahmen der Abschlussprüfung wird sich der Abschlussprüfer in Zukunft der Einforderung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht entziehen können, um nicht gegen berufsübliche Vorgaben zu verstoßen. Eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer und damit einhergehend eine Zertifizierung durch den IDW PS 951 bietet Dienstleistungsunternehmen die Möglichkeit, einen Nachweis für die Angemessenheit und gegebenenfalls Wirksamkeit ihres dienstleistungsbezogenen, internen Kontrollsystems zu erhalten. Dies hat den Vorteil, dass die Transparenz für Kunden erhöht und wiederkehrende Prüfungen vermieden bzw. in ihrem Umfang eingeschränkt werden können. Des Weiteren können Haftungsrisiken gesenkt und eine Effizienzsteigerung während der Prüfung erreicht werden. Darüber hinaus können hieraus Wettbewerbsvorteile entstehen, da sich das Dienstleistungsunternehmen durch eine Prüfungsbescheinigung nach IDW PS 951 von seinen Mitbewerbern abheben und aktiv mit dieser werben kann.
Ansprechpartner
René Witzel