Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gesellschafterversammlung der A-GmbH beschloss die Auflösung der Gesellschaft. Der Geschäftsführer der werbenden Gesellschaft wurde zum Liquidator bestimmt. Die Satzung der A-GmbH enthielt eine Regelung, wonach die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss berechtigt waren, Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Regelungen, die explizit eine Befreiungsbefugnis der Gesellschafter für Liquidatoren in Bezug auf § 181 BGB vorsahen, enthielt die Satzung nicht.
Das Registergericht trug ausschließlich die Liquidation der Gesellschaft nebst allgemeiner Vertretungsregelungen in das Handelsregister ein und verweigerte die Eintragung der angemeldeten Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Zur Begründung wies das Registergericht darauf hin, dass der Wortlaut der jeweiligen Satzung der GmbH auch die Befreiung vom § 181 BGB explizit bezüglich des Liquidators beinhalten müsse. Der zuletzt eingereichte Gesellschaftsvertrag der A-GmbH umfasste lediglich wörtlich den Geschäftsführer, welcher durch einfachen Gesellschafterbeschluss freigezeichnet werden könne. Folglich sei zuerst eine Gesellschaftsvertragsänderung bzw. ein qualifizierter Gesellschafterbeschluss (notariell beurkundeter Beschluss im Sinne eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses) erforderlich. Bezugnehmend auf ein Urteil des BGH vom 27.10.2008 - II ZR 255/07 (NZG 2009, 72) führte das Registergericht aus, dass mit der Liquidation jede Vertretungsregelung, einschließlich die Befreiung von §181 BGB, ende. Eine Fortgeltung der Regelung für den Liquidator sei ausgeschlossen, da sich durch die Auflösung der Gesellschaft deren Geschäftszweck erheblich ändere. Im Gegensatz zur werbenden Gesellschaft, sei die Liquidationsgesellschaft nicht mehr darauf fokussiert, die jederzeitige Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Vielmehr stehe nun der Schutz der Gesellschaft und ihrer Gläubiger im Vordergrund.
Dagegen wandte die A-GmbH ein, dass eine entsprechend ausdrückliche Befugnis der Gesellschafterversammlung - den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien - auch für den Liquidator gelten müsse, wenn sich durch teleologische Auslegung der Satzung nichts Gegenteiliges ergäbe. Nach der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2011 - 3 W 62/11 (RNotZ 2011, 502) seien die Gesellschafter durch einfachen Gesellschaftsbeschluss berechtigt einen Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, wenn sich nicht aus der Satzung explizit oder durch Auslegung entnehmen ließe, dass dies nicht möglich sei (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.06.1998 – 3 W 90-98, NJW-RR 1999, 38).
Das OLG Frankfurt wies die Klage der A-GmbH als unbegründet ab. Das Registergericht habe zurecht die angemeldete Befreiung des Liquidators der A-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht eingetragen. Es entspreche einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine einem Geschäftsführer konkret erteilte Befreiung vom § 181 BGB nicht für den Geschäftsführer als (geborenen) Liquidator gelte. Auch lasse sich dies systematisch damit begründen, dass der Gesetzgeber in § 68 GmbHG eine eigenständige Vertretungsregel für Liquidatoren geschaffen habe, was darauf schließen lasse, dass eine vorherige Befreiungsbefugnis nur im Stadium der werbenden Gesellschaft gelte. Mit der Liquidation fände eine gravierende Zäsur in der Gesellschaft statt. Der Gesellschaftszweck ändere sich zum Schutz der Gesellschaft und ihrer Gläubiger. Hinzu komme, dass der Liquidator darauf hinzuarbeiten habe, dass die Gesellschaft ihr rechtliches Ende finde. All dies spreche dafür, dass mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter eine neue Ausrichtung der Gesellschaft eintrete, die wiederum neue Regelungen zur organschaftlichen Vertretung erforderlich mache. Auch könne diese Zäsur nicht durch eine Auslegung nach Sinn und Zweck übergangen werden.
Ein Anspruch auf Eintragung folge auch nicht aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung. Diesem fehle die erforderliche Grundlage in der Satzung. Diese enthalte keine Regelungen zur Liquidation der Gesellschaft. Die rein für die werbende Gesellschaft geschaffene Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Geschäftsführer könne nicht für das Liquidationsverfahren der GmbH herangezogen werden. Die Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gehöre zu den Leitprinzipen der Ordnung einer GmbH und bedürfe daher einer in der Satzung niedergelegten Grundlage.
Die Fragen, ob ein einfacher Gesellschafterbeschluss über die Befreiung von Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB ohne explizite Satzungsgrundlage ausreicht und ob eine bisherige Befreiungsbefugnis bezüglich der Geschäftsführer dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese auch für die Liquidatoren gelte, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Das OLG Frankfurt a. M. hat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des BGH sollten Satzungen jedenfalls rein vorsorglich eine ausdrückliche Befreiungsbefugnis der Gesellschafter für Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB enthalten.
Vielen Dank an den Co-Autor des Beitrags Christoph Hanecker.