OLG Düsseldorf: Keine Eintragung der Befreiung von § 181 BGB bei zustandsbegründender Satzungsdurchbrechung

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23. September 2016 (I-3 Wx 130/15) entschieden, dass eine zum Handelsregister angemeldete konkrete Vertretungsregelung hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dann nicht eintragungsfähig ist, wenn die die abstrakte Vertretungsbefugnis von Liquidatoren regelnde Ergänzung der Satzung in den Gesellschafterbeschlüssen nicht mindestens gleichzeitig mit eingetragen werden kann, weil der sich insoweit mit Blick auf seine Dauerwirkung als „zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung“ darstellende Gesellschafterbeschluss nicht notariell beurkundet und daher – selbst bei allstimmiger Beschlussfassung – unwirksam ist.

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23. September 2016 (I-3 Wx 130/15) entschieden, dass eine zum Handelsregister angemeldete konkrete Vertretungsregelung hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dann nicht eintragungsfähig ist, wenn die die abstrakte Vertretungsbefugnis von Liquidatoren regelnde Ergänzung der Satzung in den Gesellschafterbeschlüssen nicht mindestens gleichzeitig mit eingetragen werden kann, weil der sich insoweit mit Blick auf seine Dauerwirkung als „zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung“ darstellende Gesellschafterbeschluss nicht notariell beurkundet und daher – selbst bei allstimmiger Beschlussfassung – unwirksam ist.

Dem Beschluss des OLG Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zu Grunde: die Satzung der betroffenen GmbH sah vor, dass die Gesellschafterversammlung einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis erteilen und/oder sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann. In einer Gesellschafterversammlung beschlossen die Gesellschafter, die Gesellschaft aufzulösen und die Satzung dahingehend zu ergänzen, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Liquidatoren haben soll und diesen durch Gesellschafterbeschluss u. a. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden kann. Es wurde per Beschluss ein Liquidator bestellt, dem eine entsprechende Befreiung erteilt wurde. Die Gesellschafterbeschlüsse lagen ausschließlich in privatschriftlicher Form vor. Dem Antrag auf Eintragung der konkreten Vertretungsregelung hat das Registergericht nicht entsprochen.

Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, die konkrete Vertretungsregelung wäre nur eintragungsfähig, wenn die Ergänzung der Satzung zur abstrakten Vertretungsbefugnis eintragungsfähig wäre. Dies sei indes nicht der Fall, weil diese Satzungsänderung nicht notariell beurkundet war (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Das OLG Düsseldorf hat darüber hinaus geprüft, ob der Beschluss zur Befreiung von § 181 BGB als sog. satzungsdurchbrechender Beschluss wirksam sein kann. Da es dem Beschluss jedoch selbst dann, wenn man ihm eine nur punktuelle Satzungsdurchbrechung beimessen würde, an einer notariellen Beurkundung mangelt, fehle es bereits an diesem Formerfordernis. Das Gericht belässt es aber nicht bei diesem Befund, sondern führt aus, dass es sich um eine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung handele, weil der Liquidator ausweislich des Beschlusswortlauts während der gesamten Liquidation bei jedem Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll. Der Unwirksamkeit stehe die Einstimmigkeit, mit der der Gesellschafterbeschluss gefasst wurde, nicht entgegen, da die Gesellschafter die notwendige Form problemlos hätten einhalten können und es ihnen – so die Einschätzung des Gerichts – nur darum ging, die Kosten für die notarielle Beurkundung zu sparen.

Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf muss die Erweiterung der Vertretungsmacht eines Liquidators als allgemein bedeutsame Tatsache aus dem Handelsregister ersichtlich sein, und zwar entweder durch eine satzungsmäßige Grundlage oder die Eintragung des satzungsdurchbrechenden Beschlusses im Handelsregister.

Ansprechpartner

  • Dr. Thomas Gemmeke
  • Daniel J. Stix, LL.M.

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 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

Büro Düsseldorf
+49 211 6901-1200

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