Mögliche Fristverlängerung für Steuerpflichtige mit Steuerberater
Für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, gilt für den Veranlagungszeitraum 2016, dass Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur gesonderten und zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum 31. Dezember 2017 abzugeben sind.
In Einzelfällen kann die Frist durch einen mit einer Begründung versehenen Antrag bis zum 28. Februar 2018 verlängert werden. Lehnt das Finanzamt die Verlängerung der Frist ab und können die benötigten Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sollte die Steuererklärung noch vor Fristablauf unter Berücksichtigung einer sinnvollen und richtigen Schätzung abgegeben werden.
Fristen für Steuerpflichtige ohne Steuerberater
Die Abgabe des Antrags auf Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2017 gilt jedoch nur dann, wenn die Beauftragung eines Steuerberaters „zur Anfertigung der Steuererklärung“ erteilt wurde. Sollte die Vollmacht nicht auch die Unterstützungsleistung zur Anfertigung der Erklärungen umfassen, endete die Abgabefrist für das Jahr 2016 bereits zum 31. Mai 2017. Gleiches gilt, wenn der Steuerberater erst nach dem 31. Mai 2017 mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt wurde.
Bei Abgabe einer Steuererklärung nach Fristablauf ist mit der Einleitung eines Verfahrens zu rechnen, da das Finanzamt in diesen Fällen zur Einbindung der Bußgeld- und Strafsachenstelle verpflichtet ist. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens wird die Überprüfung sein, ob die verspätet abgegebene Steuererklärung die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige erfüllt. Bei Abgabe einer Steuererklärung nach Fristablauf sollten daher stets die Anforderungen an das Vollständigkeitsgebot der Selbstanzeige und mögliche Sperrgründe beachtet werden. Ferner muss mit einem Strafzuschlag gerechnet werden, der gerade in Fällen der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in beträchtlicher Höhe anfallen kann.
Neuregelung für Veranlagungszeiträume ab 2018
Der Gesetzgeber hat mit großem Vorlauf neue Regeln aufgestellt. Für den Veranlagungszeitrum 2017 bleibt es noch bei der alten Regelung: die Fristen enden für nicht steuerlich vertretene Mandanten am 31. Mai 2018 und für steuerlich vertretene Mandanten am 31. Dezember 2018. Für spätere Veranlagungszeiträume gelten aufgrund des zum Jahresanfang in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dann neue Fristen. Erklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 sind bis spätestens 31. Juli 2019 abzugeben. Für Steuerberater läuft die Frist am 28. Februar 2020 ab. Wird diese Frist versäumt, löst dies einen Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (oder mindestens 10 Euro) bzw. 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte (oder mindestens 25 Euro) aus.
Ich bitte zu beachten: Diese Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und können daher eine qualifizierte, fachliche Beratung im Einzelfall weder ganz noch teilweise ersetzen.