Wohnungsunternehmen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaften sind verpflichtet, die Bilanz abweichend von § 266 Abs. 2, 3, § 336 Abs. 2 S. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nach der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen aufzustellen (gemäß § 330 Abs. 1 HGB). Auch die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung weicht von den Vorgaben des § 275 Abs. 2, 3 HGB ab.
Wohnungsunternehmen im Sinne der Verordnung sind Unternehmen, die sich nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befassen, Wohnungsbauten betreuen oder Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichten und veräußern. Folglich basiert der Jahresabschluss von Wohnungsunternehmen auf einer zwingend zu beachtenden abweichenden Gliederung, so dass bereits bei der Buchführung auf den Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft zurückzugreifen ist.
Die Verwendung dieses Kontenrahmens führt zu einer besseren Transparenz und Vergleichbarkeit von Wohnungsunternehmen sowohl im innerbetrieblichen Vergleich über verschiedene Jahre als auch im Betriebsvergleich zwischen verschiedenen Wohnungsunternehmen. Typische Themen aus der Immobilienwirtschaft, z. B. die Darstellung der Betriebskosten und der Betriebskostenvorauszahlung sowie der Abrechnungsergebnisse der Betriebskosten, werden einheitlich und übersichtlich dargestellt.
Im Zuge der Reformierung des HGB durch das Inkrafttreten des BilRUG am 22. Juli 2016 wurde nun auch der Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft ergänzt und überarbeitet. Ziel der Überarbeitung des Handelsgesetzbuches ist es, gemäß der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU eine Harmonierung und Internationalisierung des deutschen Rechts vorzunehmen. Das Formblatt für die Gliederung von Jahresabschlüssen von Wohnungsunternehmen wurde zuletzt am 17. Juli 2015 geändert. Eine Überarbeitung des Formblattes ist kurzfristig nicht zu erwarten. Die wesentlichsten Änderungen des Kontenrahmens ergeben sich aus der Tatsache, dass Umsatzerlöse seit dem Inkrafttreten des BilRUG weiter gefasst werden, da sie unabhängig von der geschäftstypischen Tätigkeit zu betrachten sind (vgl. § 277 HGB vor/nach BilRUG). Daraus ergibt sich eine Veränderung in der Bewertung der Erträge und Sonderposten. Ferner erfolgte durch das BilRUG eine wesentliche Erweiterung der Anhangsangaben.
Aufgrund der Anpassungen wurden auch die „Erläuterungen zur Rechnungslegung von Wohnungsunternehmen“ (3. Auflage) und der Kommentar zum Kontorahmen der Wohnungswirtschaft (9. Auflage) ergänzt und überarbeitet. Beide Bücher wurde Anfang 2017 vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. neu herausgegeben und sind Standardwerke der unternehmerischen Wohnungswirtschaft.
Die Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen enthalten auch Vordrucke für die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Die entsprechenden Muster zum Anhang und Lagebericht nebst einer Anhangs-Checkliste wurden entsprechend überarbeitet und ergänzen die Erläuterungen zur Rechnungslegung.
Die Neuerungen im Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft und die entsprechenden vielfältigen Anpassungen im Jahresabschluss sind mit dem BilRUG anzuwenden. Für etwaige Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ansprechpartner
Jörg Engelhardt