Bei der diesjährigen Anzeige bzw. Erklärung für das Kalenderjahr 2019 ist zu beachten, dass in den Katalog der relevanten Tatbestände in Anlage 1 zur EnSTransV neue Tatbestände aufgenommen wurden: So ist z. B. für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (bei Erreichen des o. g. Schwellenwerts) eine Anzeige nach § 4 EnSTransV erforderlich. Diese Stromsteuerbefreiung betrifft Strom, der in hocheffizienten KWK-Anlagen oder Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt und im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht oder an Dritte geleistet wurde.
Eine neue Anzeigepflicht gilt auch für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. Diese Steuerbefreiung betrifft in der seit dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung Strom, der in einer Erneuerbaren-Energien-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW erzeugt und vom Anlagenbetreiber am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird.
Anzeigen und Erklärungen nach der EnSTransV können grundsätzlich nur noch über das EnSTransV-Erfassungsportal des Zolls abgegeben werden.