Lohnsteuer bei Arbeitnehmern mit ausländischen Arbeitstagen steigt deutlich

Still und heimlich hat die Finanzverwaltung eine wichtige und in den Lohnsteuerrichtlinien gut versteckte Änderung für den Lohnsteuerabzug ab 1. Januar 2023 hinzugefügt. Diese Änderung bedeutet für den Lohnsteuerabzug von Arbeitnehmern mit ausländischen Arbeitstagen erhebliche Verschärfungen.

Bisher zählten diese ausländischen Arbeitstage bei der Berechnung des monatlichen Lohnsteuerabzuges der Arbeitnehmer zu den deutschen Steuertagen. Dies gilt ab 1. Januar 2023 nicht mehr. Ausländische Arbeitstage von Arbeitnehmern bleiben nunmehr bei den Steuertagen für den deutschen Lohnsteuerabzug außen vor, sofern das Gehalt für diese ausländischen Arbeitstage in Deutschland nicht der Lohnsteuer unterliegt (Lohnsteuerrichtlinie 39b Abs. 5 Satz 2 LStR 2023). 

Beschäftigung im In- und Ausland: Wo muss der Mitarbeiter Lohnsteuer zahlen?

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ohne Geschäftsleitungsfunktion hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und einen deutschen Arbeitgeber. Dieser Arbeitnehmer arbeitet im Februar 70% in Österreich und 30% in Deutschland. Sein Gehalt für seine österreichischen Arbeitstage unterliegt in Deutschland aufgrund einschlägiger Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich nicht der Lohnsteuer. 

Für seine deutsche Lohnabrechnung für Februar muss der Arbeitgeber nun nicht mehr wie bisher 30 Steuertage schlüsseln, sondern nur noch 9 Steuertage. Die Lohnsteuer auf sein in Deutschland steuerpflichtiges Gehalt für seine deutschen Arbeitstage wird aufgrund dieser Anpassung deutlich steigen, sein Netto deutlich sinken.

Änderung gilt für Mitarbeiter jeglicher Beschäftigung

Diese Änderung in Bezug auf ausländische Arbeitstage greift für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig davon, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unbeschränkt Steuerpflichtige können sich diesen steuerlichen Nachteil aber in der Regel über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen geht das nur, wenn sie eine Einkommensteuererklärung abgeben wollen bzw. können. 

Bisher ist diese Änderung nur in den Lohnsteuerrichtlinien 2023 zu finden und spiegelt daher ausschließlich die Auffassung der Finanzverwaltung wider. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber und die Rechtsprechung dieser Anpassung begegnen werden.

Diese Änderung gilt nicht für die Sozialversicherungstage. Hier gilt grundsätzlich weiterhin die Angabe von 30 Sozialversicherungstagen pro Monat, soweit keine Befreiung vorliegt, beispielsweise durch eine A1-Bescheinigung zugunsten eines anderen Staates.

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