Aus kartell- und steuerrechtlichen Gründen sollten daher die Kapital- und Wartungskosten und die anteilige Wasservorhaltung in den Wasserbehältern von der Gemeinde getragen werden, was im Konzessionsvertrag klargestellt werden sollte, da es nicht zulässig ist, diese Kosten über den Wasserpreis den Trinkwasserkunden anzulasten.
Diese Auffassung stößt bei den Städten und Gemeinden nicht überall auf Gegenliebe.
In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart im Streit zwischen der Firma Netze BW (EnBW) und der Stadt Stuttgart um die Kosten zur Löschwasserversorgung in der Stadt zeichnet sich seit 29.03. 2018 eine Wende ab. Entgegen früherer Signale vom Gericht muss die Stadt jetzt befürchten, den Aufwand für 17.000 Hydranten und große Wasserrohre der EnBW-Tochter ersetzen zu müssen. Das Gericht billigt im Gerichtsbeschluss der Klägerin Netze BW einen Anspruch zu und signalisierte, zur Anspruchshöhe noch ein Gutachten beizuziehen. Voraussichtlich wird es um rund 3 Mio. Euro gehen.
Ursprünglich hatte die 11. Zivilkammer des Landgerichts im November 2016 eher keinen Anspruch von der Netze BW erkennen lassen. Inzwischen neigt sie aber eher der Auffassung der Landesenergiekartellbehörde zu. Diese hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Netze BW nicht zum kostenlosen Vorhalten und Betreiben der Löschwasseranlagen verpflichtet sei, weil eine schriftliche Regelung dazu im alten Konzessionsvertrag mit der damaligen EnBW AG nicht vorhanden sei.