Kölsch bleibt Kölsch – Wann sind Kollegenlieferungen kartellrechtlich erlaubt?

Das Kartellrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass Wettbewerber unabhängig voneinander (autonom) handeln müssen. Deshalb ist eine Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern nur in Ausnahmefällen erlaubt. Einen solchen Ausnahmefall stellt die Kooperation zweier Bierbrauer bei der Produktion von Kölsch dar.

Sonderkonstellationen in der Zusammenarbeit von Wettbewerbern sind denkbar, wenn eine Kooperation entweder (aufgrund der sehr geringen Marktanteile der Beteiligten) keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb hat oder wenn sie erforderlich ist, um sog. „Effizienzgewinne“ (wirtschaftliche oder sonstige Vorteile) zu erzeugen, von denen die Verbraucher profitieren und soweit dadurch der Wettbewerb nicht über das erforderliche Maß eingeschränkt wird. 

Diese Grundsätze gelten auch für die Belieferung von Wettbewerbern (sog. „Kollegenlieferungen“). Insoweit ist kartellrechtlich anerkannt, dass ein vorübergehendes Einspringen eines Unternehmens insbesondere bei Lieferengpässen eines Wettbewerbers grundsätzlich zulässig sein kann. Allerdings muss diese Zusammenarbeit auf die Behebung des Lieferengpasses beschränkt sein. Das Einspringen darf auch nicht dazu missbraucht werden, um wettbewerblich sensible Informationen auszutauschen, die für die Zusammenarbeit nicht erforderlich sind.

Kollegenlieferungen nicht nur bei Lieferengpässen

Eine weitere Ausprägung der „Kollegenlieferung“ stellt die sog. „Lohnfertigung“ dar. Im Einzelfall kann es für ein Unternehmen wirtschaftlich günstiger sein, bestimmte Produkte des eigenen Sortiments durch ein anderes Unternehmen produzieren zu lassen. Je nach Produkt bzw. Markt muss hierfür gegebenenfalls auf das Angebot eines Wettbewerbers zurückgegriffen werden. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist eine Kooperation im Bereich der Produktion von Kölsch-Bier zwischen der Radeberger-Gruppe und dem Kölner Wettbewerber Früh. Das Bundeskartellamt hat vor wenigen Wochen mitgeteilt, dass das geplante Lohnbrauen (d. h. das Bierbrauen) der Kölsch-Brauerei Früh für die Kölsch-Biermarken der Radeberger-Gruppe (Dom, Gilden, Küppers, Peters, Sester und Sion) vom Kartellverbot freigestellt ist und daher derzeit kein Anlass für ein Einschreiten der Wettbewerbsbehörde besteht. 

Kartellrechtliche Begründung für grünes Licht der kölschen Kollegenlieferungen

Wesentlich für das „grüne Licht“ für diese Kooperation sind nach Auffassung des Bundeskartellamts insbesondere folgende Gesichtspunkte:

  • Früh und die Radeberger-Gruppe weisen auf dem relevanten Markt für Kölsch im Raum Köln und Umgebung jeweils Marktanteile von unter 20 % auf und sind somit keine führenden Anbieter.
  • Die Kooperation im Bereich der Produktion führt zu erheblichen Einsparungen für beide Unternehmen. Durch die Kooperation können die Radeberger-Marken unter dem Dach von Radeberger erhalten werden.
  • Als Positiv stellt das Bundeskartellamt heraus, dass die beiden Partner den Informationsaustausch auf das absolut notwendige Mindestmaß zur Umsetzung der Kooperation reduziert haben. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Parteien die Kooperation für den unzulässigen Austausch wettbewerblich sensibler Informationen missbrauchen könnten. Dabei berücksichtigt die Wettbewerbsbehörde auch die Unterschiede zwischen Radeberger und Früh im Hinblick auf Markenstärke, Kundengruppen und Gebinde.
  • Sowohl Früh als auch die Radeberger-Gruppe bleiben im Bereich des Vertriebs von Kölsch weiter voneinander unabhängig und als Wettbewerber erhalten. 
  • Auf dem (rückläufigen) Markt für Kölsch herrscht intensiver Preiswettbewerb. Dies kommt letztlich den Verbrauchern zugute. Das Bundeskartellamt stellt fest, dass die Radeberger-Gruppe Anreize habe, die durch die Kooperation erzielten Effizienzvorteile in Form preislicher Zugeständnisse an ihre Abnehmer weiterzugeben und/oder verstärkte Vertriebs- und Marketingaufwendungen zur Sicherung der Marktposition einzusetzen. Demgegenüber könne Früh die durch die Kooperation erlangten Kostenvorteile zur Festigung der Position gegenüber den Hauptwettbewerbern Reissdorf und Gaffel nutzen.
Spielraum für Kooperationen zwischen Wettbewerbern

Diese Berichterstattung macht deutlich: Auch zwischen Wettbewerbern bestehen in erheblichen Umfang Spielräume für Kooperationen. Wichtig ist dabei Folgendes:

  • Die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen müssen frühzeitig abgesteckt werden. Soweit erforderlich, ist Kontakt mit dem Bundeskartellamt zu suchen und zu klären, ob aus dessen Sicht wesentliche wettbewerbliche Bedenken bestehen oder nicht.
  • Gleichzeitig ist bei der Anbahnung und der Umsetzung solcher Kooperationen darauf Wert zu legen, dass der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen auf das Minimum beschränkt wird.
  • Die Mitarbeiter, die an Gesprächen über eine mögliche Kooperation beteiligt sind und später in die Kooperation eingebunden werden sollen, sind für die geltenden kartellrechtlichen Grenzen zu sensibilisieren. Dies kann etwa durch entsprechende Schulungen oder kurze Handlungsleitfäden erfolgen, in denen die „Dos“ und „Don'ts“ auch für Nicht-Juristen verständlich dargestellt werden. 

Unsere Kartellrechtsspezialisten unterstützen Sie gerne bei Fragen zu möglichen Kooperationsvorhaben mit Wettbewerbern. 

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