Gehen diese Personen ihrer Tätigkeit im Home-Office nach, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen. Das kann etwa dann passieren, wenn aufgrund des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten, das Überschreiten einer bestimmten Anzahl von Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts zurück zum Wohnsitzstaat führt.
Die Frage, welcher Staat Beschäftigte, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat arbeiten, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Tätigkeit im Home-Office zu bewerten ist, ist nicht einheitlich geregelt.
Beispielsweise ändern die zusätzlichen Home-Office-Tage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Bei anderen Staaten, etwa Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, kann eine größere Anzahl an Home-Office Tagen dagegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.
Das Bundesministerium der Finanzen strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts hin zum Wohnsitzstaat einhergeht, zu verhindern. Dies wird nicht nur für die Beschäftigten von Interesse sein, sondern auch für die Arbeitgeber, die durch die geplanten Sonderregelungen möglicherweise steuerliche Pflichten im Wohnsitzstaat (zum Beispiel lohnsteuerliche Pflichten) vermeiden können.
Bisher wurden Verständigungs- oder Konsultationsvereinbarungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Grenzgängern während der Dauer der Corona-Krise mit folgenden Staaten abgeschlossen.
Staat | Dauer | Fortgeltung ohne Kündigung |
Luxemburg | 11. März bis 31. Mai 2020 | ja |
Niederlande | 11. März bis 31. Mai 2020 | ja |
Österreich | 11. März bis 31. Mai 2020 | ja |
Belgien | 11. März bis 31. Mai 2020 | ja |
Frankreich | 11. März bis 31. Mai 2020 | ja |
Wir werden darüber informieren, wenn und sobald Zusatzvereinbarungen mit den Nachbarstaaten abgeschlossen wurden.