Forderungsausfall einer privaten Darlehensforderung wird nicht mit einer Veräußerung gleichgestellt

Gläubiger einer im Privatvermögen gehaltenen Darlehensforderung sind oftmals mit negativen steuerlichen Konsequenzen in den Fällen konfrontiert, in denen die Darlehensforderung ausfällt oder eine Rückzahlung nicht in voller Höhe zu erwarten ist.

Gläubiger einer im Privatvermögen gehaltenen Darlehensforderung sind oftmals mit negativen steuerlichen Konsequenzen in den Fällen konfrontiert, in denen die Darlehensforderung ausfällt oder eine Rückzahlung nicht in voller Höhe zu erwarten ist. Denn anders als bei Darlehensforderungen, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, gibt es für Darlehensforderungen im Privatvermögen keine Bewertungsvorschrift, die einen Ausfall oder eine niedrigere Bewertung steuermindernd bespricht. So entschied auch das Finanzgericht Berlin- Brandenburg am 20. Januar 2016 (14 K 14040/13), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der Kläger, eine natürliche Person, war zu 48,15 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Die weiteren Gesellschafter – zwei Kapitalgesellschaften- waren zusätzlich zu ihrer Beteiligung typisch still an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Zum Zeitpunkt der Beendigung der typisch stillen Beteiligung war die Kapitalgesellschaft nicht in der Lage, die Einlagen der typisch stillen Gesellschafter auszuzahlen. Daraufhin erwarb der Kläger diese Forderungen zu einem Nennwert von EUR 801.768,78. Der Kaufpreis betrug EUR 364.154,60. Nach Erwerb der Darlehensforderung durch den Kläger wurde ein Teilverzicht der Darlehensforderung in Höhe von EUR 275.000 und eine Zuführung zur Kapitalrücklage beschlossen. Hinsichtlich der abgetretenen Darlehensforderung hat der Kläger mit der Kapitalgesellschaft einen Darlehensvertrag über EUR 801.768 zu einer Verzinsung von 7 % p. a. abgeschlossen.

Im Rahmen des Klageverfahrens begehrte der Kläger den Teilverzicht als Werbungskosten aus Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen, da er der Meinung war, dass ein Forderungsverlust vollständig zu berücksichtigen sein. Dem widersprach das Finanzgericht und bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn aus der Veräußerung von Darlehensforderungen. Dabei gilt als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers oder ein Forderungsverzicht, soweit hierdurch keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt, erfüllen keinen dieser Tatbestände.

Insbesondere ist nach Auffassung des Finanzgerichtes ein Forderungsausfall bzw.  verzicht einer wertlosen Darlehensforderung mangels Vorlage einer verdeckten Einlage keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Auch der Auffassung, die in der Fachliteratur vertreten wird, der Ausfall einer Kapitalforderung der zum Wegfall der Vermögenssubstanz führt, sei einer Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG gleichzustellen, widerspricht das Finanzgericht. Eine derartige Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheidet nach Auffassung des Senats aus
Gegen dieses Urteil wurde durch den Bundesfinanzhof Revision zugelassen (VIII R 18/16). Daneben ist bereits unter dem Aktenzeichen VIII R 18/15 ein Revisionsverfahren zur Frage anhängig, ob ein schlichter Ausfall einer privaten Darlehensforderung einen steuerrelevanten Verlust auslöst. Somit könnte es nunmehr zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfragen kommen.

Es ist daher zu empfehlen, bei gleichartigen Sachverhalten die Verwaltungsakte bis zu einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof offen zu halten. Alternativ wird es in der Fachliteratur nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen, wenn das im Wert geminderte Darlehen in fremdvergleichbarer Weise zum geminderten Wert veräußert wird. Da dieser Vorgang unter den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 2 EStG fällt, sind in diesem Fall Darlehensverluste grundsätzlich zu akzeptieren.

Ansprechpartner

  • Piet Werner
  • Dr. Jochen Busch

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 Frank Schröder

Frank Schröder
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