Finanzverwaltung stuft Offshore-Gesellschaften häufig als Basisgesellschaften ein

Die derzeitige vehemente Herangehensweise der Finanzverwaltung an Konstellationen, in welche ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen sind, gibt Anlass dazu, diese Konstellationen in jedem Einzelfall kritisch zu hinterfragen. Die Finanzverwaltung steht derartigen Konstrukten derzeit äußerst kritisch gegenüber und es werden meist sehr schnell Strafverfahren gegen die betreffenden Gesellschafter eingeleitet. Besonders betroffen sind Gesellschaften in niedrigbesteuernden Ländern innerhalb und außerhalb der EU. Dieser Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, wann eine Offshore-Gesellschaft Gefahr läuft als eine Basisgesellschaft eingestuft zu werden, mit der Folge der direkten Zurechnung der Einkünfte dieser Gesellschaft auf deren Gesellschafter.

Bei sogenannten „Basisgesellschaften“ handelt es sich um Kapitalgesellschaften, welche formal zwischen das Steuererzielungssubjekt und die Einkunftsquelle geschoben werden, um durch die Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer Steuerersparnisse zu erzielen. Die Finanzverwaltung tendiert in solchen Fällen stark dazu, die zwischengeschaltete Gesellschaft hinwegzudenken und die durch die Gesellschaft vereinnahmten Gewinne direkt deren Gesellschaftern zuzurechnen. Jedoch stellt nicht automatisch jede in einem Niedrigsteuerland errichtete Kapitalgesellschaft auch eine Basisgesellschaft dar. Nach ständiger Rechtsprechung  ist dies nur dann der Fall, wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe fehlen.

Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung von Steuerumgehungen durch Zwischenschaltung von ausländischen Gesellschaften das System der Hinzurechnungsbesteuerung in das Außensteuergesetz aufgenommen. Hierzu wurde das Konstrukt der Zwischengesellschaft entwickelt, welche im niedrigbesteuerten Ausland (Gesamtbelastung durch Ertragsteuern unter 25%) zu mindestens der Hälfte von einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten wird. Sind die Voraussetzungen für eine derartige Hinzurechnungsbesteuerung gegeben, wird zwar die Zwischengesellschaft als rechtlich existent angesehen, sind deren Einkünfte jedoch bei den entsprechenden Gesellschaftern gemäß des Anteils ihrer Beteiligung steuerpflichtig.

Treten zu den Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung noch weitere Merkmale hinzu, welche eine Gestaltung als Manipulation kennzeichnen, kann die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs begründet sein, mit der Folge, dass die Gesellschaft schon gar nicht als existent angesehen wird. Deren Einkünfte werden damit auch nicht als eigene Einkünfte der Gesellschaft eingestuft sondern direkt als Einkünfte der Gesellschafter. Hierbei handelt es sich dann um eine sogenannte „Basisgesellschaft“. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die tatsächlich gewählte Gestaltung nicht einen typischen Fall der Hinzurechnungsbesteuerung darstellt, sondern vielmehr auf die bloße Steuervermeidung gerichtet ist. Diskutiert wird oftmals die Frage, welchen Umfang der eigene Geschäftsbetrieb der ausländischen Gesellschaft haben muss. Hier ist zu nächst anzumerken, dass diese Frage nicht pauschal beantwortet werden kann. Der Grad der notwendigen Infrastruktur hängt jeweils von der Funktion und der zu erbringenden Leistung der jeweiligen Gesellschaft ab. So setzen etwa eine Holding, eine Finanzierungs- oder Kapitalanlage-Gesellschaft oder eine Patentverwaltungs-Gesellschaft einen wesentlich weniger umfangreichen Geschäftsbetrieb voraus als etwa eine operativ tätige Gesellschaft. Entscheidend dürfte sein, ob die Gesellschaft personell und sachlich dafür ausgerüstet ist, die unternehmensrelevanten Entscheidungen zu treffen. So hat der BFH sogar die Auslagerung des operativen Geschäfts einer solchen Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks auf einen Geschäftsbesorger als rechtlich akzeptabel eingestuft. Die klassische Prüfungstrilogie der Finanzverwaltung, ob die Gesellschaft Geschäftsräume, eine Telefonverbindung und angestelltes Personal hat, dürfte daher in den meisten Fällen als überholt gelten. 

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