Die Bedeutung der Verwahrstelle
Mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) am 22. Juli 2013 wurde die AIFM-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Damit fanden auch die Regelungen zur Einrichtung einer externen Verwahrstelle bei alternativen Investmentfonds (AIF) Eingang in das deutsche Recht. Durch die gesetzliche Vorgabe, eine Verwahrstelle einbinden zu müssen, soll im Wesentlichen die Transparenz und der Schutz für Investoren verbessert werden.
Der Gesetzgeber hat dabei grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass sowohl Depotbanken als auch Treuhänder gemäß § 80 Abs. 3 KAGB als Verwahrstelle fungieren können. Der Treuhänder muss dabei berufsständischen Regeln unterliegen, d. h. es kann sich bspw. um Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte handeln. Außerdem sind die dort genannten Einschränkungen bezüglich der Beauftragung der alternativen Verwahrstelle zu beachten, wie die Mindestlaufzeit des AIF von 5 Jahren und Einschränkungen in der Hauptanlagestrategie bezüglich verwahrfähiger Finanzinstrumente.
Umfang der Verwahrstellentätigkeit
Der Umfang der Verwahrstellentätigkeit ist unabhängig von der Wahl der Verwahrstelle. Sowohl für die Depotbank als auch für die alternative Verwahrstelle gelten die §§ 80 ff KAGB. Das Aufgabenspektrum umfasst im Wesentlichen die Kernfelder Kontrollieren, Zustimmen und Verwahren. Es soll somit die ordnungsgemäße und zweckgebundene Verwendung der Anlegergelder überwacht werden.
Für den Umfang der Verwahrstellentätigkeit ist es vielmehr von Bedeutung, ob die Tätigkeit für einen Publikums-AIF oder einen Spezial-AIF ausgeführt wird. Hier hat der Gesetzgeber deutliche Unterschiede im Bereich der zustimmungspflichtigen Geschäfte vorgesehen. Diese sind bei einem Publikums-AIF umfangreicher als bei einem Spezial-AIF.
Bei einem Spezial-AIF muss die Verwahrstelle nur der Belastung von Vermögensgegenständen sowie der Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, zustimmen. Bei Publikums-AIF hat der Gesetzgeber hingegen eine Vielzahl an zustimmungspflichtigen Geschäften in § 84 KAGB verankert. So ist bspw. der Aufnahme von Krediten, der Anlage von Mittel in Bankguthaben oder der Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien zuzustimmen.
Auswahl der Verwahrstelle
Anders als bei der vorher im Fondsgeschäft weitverbreiteten Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich die Arbeit der Verwahrstelle nicht nur auf die Investitionsphase des AIF, sondern umfasst stattdessen den gesamten Lebenszyklus. Idealerweise sollte die Verwahrstelle bereits in der Konzeptionsphase eingebunden werden, um die Prozesse der Zusammenarbeit bereits in diesem Stadium zu definieren. Die Verwahrstellentätigkeit erstreckt sich daher über die Konzeptions-/Vertriebs- und Investitionsphase zur Bestands- bis hin zur Liquidationsphase. Aufgrund dieser langen Zusammenarbeit zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), AIF und Verwahrstellen kommt der Auswahl einer geeigneten Verwahrstelle besondere Bedeutung zu. Des Weiteren ist bei der Auswahl einer Verwahrstelle auf die entsprechende Assetklassenkompetenz zu achten. Die KVG hat die Auswahl der Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen zu lassen. In diesem Zusammenhang muss auch die Assetklassenkompetenz der Verwahrstelle dargestellt und nachgewiesen werden.
Aufgaben der Verwahrstelle
Aus Sicht der BaFin hat die Verwahrstelle aufsichtsrechtlich eine herausragende Bedeutung. Sie ist sowohl zeitlich als auch sachlich die nächste Kontrollinstanz der KVG.
Im Rahmen der laufenden Arbeit der Verwahrstelle hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Aufgaben definiert. Diese sind in der nachfolgenden Grafik dargestellt.
Eine der zentralen Aufgaben der Verwahrstelle ist die Eigentumsverifikation. Dabei müssen die Eigentumsrechte des AIF auf alle erworbenen Vermögensgegenstände geprüft werden. Um eine verlässliche Eigentumsverifikation seitens der Verwahrstelle gewährleisten zu können, ist eine entsprechende Assetklassenkompetenz unerlässlich. Sollte es sich zudem um Transaktionen außerhalb Deutschlands handeln, müssen die jeweiligen Spezifika des Eigentumsübergangs des jeweiligen Investmentlandes geprüft werden. Die Verwahrstelle haftet für den wirksamen Eigentumsübergang in das Portfolio des AIF. Dies ist mit einem entsprechenden Haftungspotenzial verbunden.
Ein weiterer wesentlicher Punkt der Arbeit der Verwahrstelle ist das tägliche Cash-Monitoring der Bankkonten des AIF. Dafür ist ein elektronischer Zugang zu den Bankkonten des AIF erforderlich. Die getätigten Transaktionen auf den Bankkonten des AIF sind täglich zu prüfen. Des Weiteren darf der AIF nur nach vorheriger Zustimmung der Verwahrstelle über die Bankkonten verfügen.
Zu den weiteren Aufgaben der Verwahrstelle gehört die Begleitung des AIF in Krisensituationen. Sie hat unter anderem Ansprüche der Anleger wegen Verletzung von KAGB-Vorschriften oder Anlagebedingungen gegen die KVG geltend zu machen.
Informationsaustausch zwischen Verwahrstelle und KVG
In der täglichen Zusammenarbeit zwischen KVG und Verwahrstelle sollte der Informationsaustausch standardisiert werden. Dies bedarf detaillierter vorheriger Absprachen, um die jeweiligen Möglichkeiten des Datentransfers in die Arbeitsprozesse der KVG oder auch des Registertreuhänders zu integrieren. Dabei bieten sich die unterschiedlichsten Systeme wie VPN-Zugänge, FTP-Server, Cloud-Lösungen oder Datenräume an. Die Datensicherheit ist dabei, unter Beachtung der deutschen Datenschutzbestimmungen, zu gewährleisten. Hier können vor allem kleinere Verwahrstellen ihren Vorteil nutzen, da sie in der Regel individuellere Lösungen anbieten.
Durch das Einbinden der Verwahrstelle kommen auf den AIF neben veränderten Arbeitsprozessen und -abläufen auch andere Kostenstrukturen zu. Im Rahmen der Mittelverwendung wurde in der Regel eine einmalige Vergütung für die Tätigkeit vereinbart, da die Investitionsphase in einem überschaubaren Zeitraum endete. Dagegen wird für die Verwahrstellentätigkeit eine jährliche Vergütung, in der Regel mit Mindestvergütung in den Verträgen, vereinbart, die sich zudem über die gesamte Fondslaufzeit erstreckt. Dies erfordert bereits in der Fondskonzeption eine entsprechende Planung.
Zumindest die alternative Verwahrstelle hat das Risiko aus der Verwahrstellentätigkeit separat zu versichern, sofern es mit der Berufshaftpflichtversicherung nicht abgegolten ist.
Fazit
Nachdem das KAGB nun seit mehr als 2 Jahren in Kraft getreten ist, haben sich die Prozesse zwischen Verwahrstelle und KVG zum größten Teil standardisiert. Gerade vor dem Hintergrund einer effizienten Zusammenarbeit bei einer komplexen Aufgabenstellung führen standardisierte Prozesse für alle Beteiligten zu einem kalkulierbaren Arbeitsaufwand. Damit kann die Verwahrstelle die ihr obliegenden Aufgaben effizient durchführen.
Ansprechpartner
![]() | Christina Niebuhr Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin BLS Verwahrstelle GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Tel.: +49 40 348096-501 christina.niebuhr@bls-hamburg.de |