Worum geht es?
Die aktuelle Rechtslage sieht folgendermaßen aus: Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (ggf. durch Ehevertrag modifiziert), so wird aktuell im Todesfall dem überlebenden Ehegatten ein nach familienrechtlichen Vorschriften zustehender Zugewinnausgleich in voller Höhe von der Erbschaftsteuer freigestellt. Dies geschieht zusätzlich zu dem Ehegattenfreibetrag in Höhe von EUR 500.000 und den ohnehin gewährten Steuerfreistellungen wie z. B. für das Familienheim oder Unternehmensanteile. Bisher konnte durch das Zusammenspiel aus erbschaftsteuerlichem Freibetrag und steuerfreier Zugewinnausgleichsforderung auch umfangreicheres Vermögen ohne Erbschaftsteuerbelastung übergehen.
Beispiel:
Ehemann M und Ehefrau F leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. M verstirbt und wird von F allein beerbt. Der Nachlass von M besteht nach Abzug von Verbindlichkeiten aus einem steuerbefreiten Familienheim (EUR 1,0 Mio.) sowie Bankvermögen (EUR 1,5 Mio.). Die Eheleute verfügten zum Zeitpunkt ihrer Heirat über kein nennenswertes Vermögen. F selbst hat während der Ehe kein eigenes Vermögen aufgebaut.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer nach aktueller Rechtslage (ohne besonderen Versorgungsfreibetrag) ist folgende: Das auf die Ehefrau übergehende Nachlassvermögen in Höhe von EUR 2,5 Mio. wird auf der ersten Stufe um eine steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG gekürzt. Diese beträgt EUR 1,25 Mio (d. h. Zugewinn von M während der Ehe EUR 2,5 Mio.; Zugewinn von F während der Ehe EUR 0; Mehrzugewinn von M daher EUR 2,5 Mio. und Zugewinnausgleichsforderung von F in Höhe der Hälfte des Mehrzugewinns). Nach Abzug der Zugewinnausgleichsforderung verbleibt somit ein Restnachlass von EUR 1,25 Mio. von dem nun noch die Befreiung des Familienheims in Höhe von EUR 1 Mio. und der Ehegattenfreibetrag in Höhe von EUR 0,5 Mio. in Abzug zu bringen sind. Nach Abzug ist das einer Erbschaftsteuer unterliegende Nachlassvermögen EUR 0; die Erbschaft von ursprünglich EUR 2,5 Mio. bleibt somit insgesamt erbschaftsteuerfrei.
Nach aktueller Rechtslage konnte im Ergebnis eine steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung zur Reduzierung der Erbschaftsteuer genutzt werden, obwohl der Zugewinn aus Vermögen des Ehegatten stammt, das über sonstige Steuerbefreiungen auf einer weiteren Stufe von der Erbschaftsteuer (nochmals) ausgenommen wurde.
Was soll sich ändern?
Diese Doppelbefreiung will der Gesetzgeber nun für Erbfälle aufheben: Sind in der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung sonstige Steuerbefreiungen berücksichtigt (im vorgenannten Beispiel das Familienheim), kann die Zugewinnausgleichsforderung also nur noch gemindert berücksichtigt werden. Rechnerisch wird die nach familienrechtlichen Vorschriften berechnete Zugewinnausgleichsforderung in dem Verhältnis der im Endvermögen enthaltenen sonstigen Steuerbefreiungen zum gesamten Endvermögen des Ausgleichsverpflichteten gekürzt. Berücksichtigt wird daher nur noch der Zugewinn, soweit er sich nicht aus sonst steuerbefreiten Vermögen speist. Diese beabsichtigte Regelung soll ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2020 in Kraft treten und gilt somit für alle ab diesem Tag eintretenden Erbfälle (vgl. Referentenentwurf des BMF vom 17.07.2020).
Vorangehendes Beispiel nach geplanter Rechtslage:
Die nach familienrechtlichen Vorschriften berechnete Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von EUR 1,25 Mio. wird nun (vereinfacht ausgedrückt) verhältnismäßig um das steuerbefreite Familienheim gekürzt. Das Endvermögen von M wird also um den Wert des steuerbefreiten Vermögens (Familienheim) gemindert (EUR 2,5 Mio. abzgl. EUR 1,0 Mio.) und beträgt dann nur noch EUR 1,5 Mio. Es kommt somit zu einer verhältnismäßigen Kürzung in Höhe von 40 % (EUR 1,0 / EUR 2,5 Mio.) bzw. es wird nur noch mit 60 % (EUR 1,5 Mio. / EUR 2,5 Mio.) steuermindernd berücksichtigt. Somit schmilzt die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung auf EUR 0,75 Mio. herunter, so dass nach entsprechender Kürzung und Berücksichtigung des Familienheims sowie des Ehegattenfreibetrages ein zu versteuernder Erwerb in Höhe von EUR 0,25 Mio. verbleibt. Im Ergebnis entsteht somit eine Erbschaftsteuerbelastung von (Steuersatz 11 %) EUR 27.500.
Steuerfalle vermeiden
Das gewählte Beispiel zeigt, dass durch die geplante Neuregelung nicht nur „Großvermögen“ betroffen sind. Insbesondere durch die dem überlebenden Ehegatten gewährte Steuerbefreiung des Familienheims und den für Immobilien zu verzeichnenden Wertsteigerungen in den vergangenen 15 Jahren entsteht eine Steuerfalle auch für Familien mit normalen Vermögensverhältnissen. Diese Steuerfalle lässt sich jedoch durch einfache Maßnahmen verhindern, weil die nach neuem Recht vorzunehmende Kürzung der Zugewinnausgleichsforderung nur im Erbfall eingreift. Für den lebzeitigen Ausgleich des Zugewinns unter den Ehegatten durch eine sog. „Güterstandsschaukel“ findet die Neuregelung keine Anwendung. Ferner kann auch im Erbfall durch gezielte Erbausschlagung und Geltendmachung des tatsächlichen Zugewinnausgleichs sowie des kleinen Pflichtteils (sog. güterrechtliche Lösung) die Entstehung von unnötigen Erbschaftsteuern vermieden werden.
Hieran zeigt sich einmal mehr: Von Schenkung- und Erbschaftsteuern sind vermehrt diejenigen betroffen, die ohne Steuerplanung ihre Nachfolge regeln. In den meisten Fällen können kleine Gestaltungen eine erhebliche Steuerminderung bedeuten.
Gerne halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Co-Autoren dieses Textes sind Marcel Lemmer und Rebecca Hahn.