Werbeleistungen waren in den Fokus von Betriebsprüfungen geraten – wir berichteten. Dazu hat nun das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in einer Pressemitteilung (Nummer 053/19) mitgeteilt, dass werbetreibende Unternehmen in Deutschland keinen Steuereinbehalt bei Online-Werbung vornehmen müssen. Dazu wurde heute eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht. Eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug hätte im Ergebnis bürokratischen Mehraufwand und in zahlreichen Fällen auch erhebliche Steuernachforderungen zur Folge gehabt.
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(Doch) kein Steuerabzug bei Onlinewerbung
Update Quellensteuer