Zwangsvollstreckungsrecht. Die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und des Grundschuldbriefs samt Löschungsbewilligung an den Schuldner schließt bei Fortbestand der Grundschuld die Vollstreckung aus dem Titel nicht uneingeschränkt aus.
Der Fall - BGH, Urteil vom 27.03.2015, Az.: V ZR 296/13
Am Grundstück des Schuldners bestanden zwei Briefgrundschulden aus dem Jahr 1975. Nach Tilgung der hierdurch gesicherten Forderungen übergab der Gläubiger dem Schuldner die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden samt Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen. In den Folgejahren trafen die Parteien jedoch neue Sicherungsabreden, wonach die noch bestehenden Grundschulden neue Darlehen sichern sollten. Im Jahr 2003 ließ sich der Gläubiger schließlich neue vollstreckbare Ausfertigungen ausstellen und begann mit der Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners wies das Landgericht ab. Nach erfolgter Zwangsversteigerung führte der Schuldner die Klage als Feststellungsklage fort und hatte vor dem Berufungsgericht Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil nun auf und verwies die Sache zurück.
Die Folgen
Die Rückgabe von vollstreckbarer Ausfertigung und Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung schließt die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht dauerhaft aus. Verzichtet der Schuldner auf die Löschung der Grundschuld, liegt weiterhin ein vollstreckbarer Titel vor. Eine rein schuldrechtliche Verpflichtung des Gläubigers, keinen Gebrauch von dem Titel zu machen, kann jederzeit durch Vereinbarung der Parteien wieder aufgehoben werden. Eine erneute notarielle Beurkundung ist dann nicht erforderlich, da die Titel noch vorhanden sind. Auch die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gilt nach Auswechslung der gesicherten Forderung fort. Eine Unterwerfungserklärung bezieht sich allein auf die Grundschuld, nicht auf die jeweils gesicherten Forderungen. Die erneute Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Gläubiger ist daher trotz Rückgabe des Titels nicht rechtsmissbräuchlich, da ein berechtigtes Interesse an der Erteilung besteht.
Was ist zu tun?
Die Entscheidung erleichtert die mehrfache Verwendung der Grundschuld als Sicherungsmittel. Die Auswechslung der zu sichernden Forderung ist bei der Grundschuld problemlos möglich; die hierfür notwendige Änderung des Sicherungsvertrages bedarf keiner besonderen Form. Soll umgekehrt die Vollstreckbarkeit aus einer Grundschuld dauerhaft ausgeschlossen werden, ist deren Löschung der sicherste Weg. Der Erhalt von Titel, Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung bietet dem Schuldner nur eine begrenzte Sicherheit. Soll die Vollstreckbarkeit vorübergehend ausgeschlossen werden oder die Sicherung weiterer Forderungen verhindert werden, sollte der Schuldner auf einen schriftlichen Sicherungsvertrag mit wirksamer Schriftformklausel bestehen.
Ansprechpartner
- Stephan Zuber