Unternehmen werden vermutlich drei weitere Monate Zeit haben, die neuen, aufwendigen DAC 6-Meldepflichten umzusetzen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen operativen Schwierigkeiten, die Unternehmen mit der aktuellen Corona-Krise zu bewältigen haben, hat die EU-Kommission in der vergangenen Woche nunmehr doch eine klare Empfehlung für die Verlängerung der erstmaligen „DAC 6-Meldefristen“ ausgesprochen. Demnach empfiehlt die Kommission den EU-Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Frist zum erstmaligen Austausch von Informationen bzgl. grenzüberschreitender Steuergestaltungsmodelle um einheitlich drei Monate zu verlängern.
Im Hinblick auf die Fristen würde das in Deutschland folgendes bedeuten:
Ursprüngliche „erstmalige“ Meldepflicht | Potenziell „angepasste“ Meldepflicht | |
Sachverhalt der „Übergangsphase“ (25.6.2018 – 30.6.2020) | 31. August 2020 | 30. November 2020 |
Sachverhalte der „Lebensphase“ (ab 1. Juli innerhalb von 30 Tagen) | 30. Juli 2020 | 31. Oktober 2020 |
Die ausgesprochene Empfehlung bedarf noch einer ausdrücklichen nationalen Umsetzung. Die aktuell bereits innerhalb des Diskussionsentwurfs für ein BMF-Schreiben vom 2. März 2020 angesprochenen Übergangsregelungen (Verlängerung um einen Monat, vgl. Rz. 266ff) legen die Vermutung nahe, dass die neuen, verlängerten Fristen in Deutschland so in Kraft treten werden.
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