Konkret sieht der Gesetzesentwurf folgendes vor:
- Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas für die Betreuung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr.
- Die Betroffenen können eine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder eine Notbetreuung) nicht realisieren; die Großeltern müssen nicht herangezogen werden.
- Sofern andere Möglichkeiten bestehen, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, z.B.
a) durch den Abbau von Zeitguthaben oder
b) den Bezug von Kurzarbeitergeld,
besteht kein Verdienstausfall. - Entschädigungshöhe: 67 vH des Nettoeinkommens für bis zu 6 Wochen, gedeckelt bei einem Höchstbetrag iHv. € 2.016,00.
- Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde den Erstattungsantrag stellt.
- Regelung gilt nicht für die Schulferien und ist befristet bis Ende 2020.
Insofern hat sich das Bundeskabinett in seiner Gesetzesvorlage (zunächst) dafür entschieden, nicht die Vergütungsfortzahlung nach § 616 BGB zu erweitern bzw. anzupassen, sondern eine Entschädigungsregelung analog des Bezuges von Kurzarbeitergeld zu schaffen.