BGH: Rückzahlung der Einlage an Kommanditisten durch Zahlung eines überhöhten Kaufpreises

Der BGH hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 (II ZR 290/15 und II ZR 291/15) entschieden, dass eine Einlagenrückgewähr gem. § 174 Abs. 4 HGB auch dann vorliegen kann, wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand bei Anwendung eines Drittvergleichs zu einem überhöhten Preis kauft.

Der BGH hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 (II ZR 290/15 und II ZR 291/15) entschieden, dass eine Einlagenrückgewähr gem. § 174 Abs. 4 HGB auch dann vorliegen kann, wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand bei Anwendung eines Drittvergleichs zu einem überhöhten Preis kauft.

Im zu entscheidenden Fall hat der Kläger als Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG (KG) Ansprüche gegen Kommanditisten geltend gemacht. Die KG hatte ein Erbbaurecht an einem Grundstück erworben, das später bebaut wurde. Im Anschluss veräußerte der Eigentümer das Grundstück an eine GmbH. Die GmbH hatte keinen Geschäftsbetrieb, ihr einziger Vermögensgegenstand war das Grundstück. Die Gesellschafter der GmbH waren identisch mit den Kommanditisten der KG. Später verkauften nahezu alle Gesellschafter der GmbH ihre Geschäftsanteile an die KG. Die Beklagten erhielten ihren jeweiligen Kaufpreisanteil. Der Kläger hat mit der Begründung Klage erhoben, es handele sich bei den Kaufpreisanteilen jeweils um eine unzulässige Einlagenrückgewähr, die zum Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten in Höhe des Kaufpreises geführt habe.

Der BGH hat entschieden, dass eine Rückzahlung der Einlage eines Kommanditisten gem. § 172 Abs. 4 HGB bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vorläge, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Eine solche Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung könne auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen, etwa wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis kauft, was vorliegend auf Grundlage eines Drittvergleichs der Fall gewesen sei. In Höhe des Unterschiedsbetrags zu der angemessenen Gegenleistung lebe dann die persönliche Haftung des Kommanditisten wieder auf, sobald er die vereinbarte vertragliche Leistung erhält.

Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Kommanditisten werden mit der Rückzahlung der Einlage mit der Folge des Wiederauflebens der persönlichen Haftung des Kommanditisten gleichgestellt, wenn sie als verdeckte Ausschüttung betrachtet werden müssen. Auch wenn es sich bei solchen Geschäften formal betrachtet um Drittgeschäfte handelt, werden sie als Zuwendung der Gesellschaft an den Kommanditisten angesehen.

Ansprechpartner

  • Christian Wilhelm
  • Daniel J. Stix, LL.M.

Zurück

 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

Büro Düsseldorf
+49 211 6901-1200

Newsletter abonnieren

Bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand mit unseren Fach-Newslettern!

Newsletter abonnieren


Folgen Sie uns jetzt auf LinkedIn, um keine wichtige News mehr zu verpassen.