Ungeklärt war bisher, durch welche Indizien diese Vermutung widerlegt werden kann, insbesondere, ob auch Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die vor Abschluss der Vereinbarung bereits vorlagen. Diese Frage hat der BGH nun entschieden.
- Bei der Vermutung, dass der andere Teil im Falle einer Zahlungsvereinbarung oder sonstigen Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung.
- Zur Widerlegung der Vermutung kann sich der Insolvenzverwalter auf alle Umstände berufen, die über die Gewährung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgehen.
- Die Vermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die bereits vor der Gewährung der Zahlungserleichterung bestanden und aus denen nach der gewährten Zahlungserleichterung wie schon zuvor zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen war.
InsO, § 133 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2
BGH, Urteil vom 7.5.2020 – IX ZR 18/19 (LG Nürnberg-Fürth)
I. Leitsatz des Verfassers
Umstände, die vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung oder sonstigen Zahlungserleichterung den Schluss rechtfertigten, der Schuldner sei zahlungsunfähig, können auch nach Abschluss der Zahlungsvereinbarung vom Insolvenzverwalter zum Nachweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz herangezogen werden. Diese Umstände werden insolvenzanfechtungsrechtlich nicht durch die Zahlungsvereinbarung beseitigt.
II. Sachverhalt
Der Schuldner betrieb eine Gaststätte. Die beklagte Bank hatte dem Schuldner im Jahr 2009 ein Darlehen gewährt, welches dieser bis zum März 2016 ordnungsgemäß bediente. Bezüglich der Raten für April und Mai 2016 kam es bei vier Einzugsversuchen zu Rücklastschriften. Auch die Raten für die Monate Juni, Juli und August wurden nicht beglichen. Mit Schreiben vom 3. August 2016 kündigte die Bank daher das Darlehen und stellte den Restbetrag von rund € 7.000,00 zur Zahlung fällig. Nach Kündigung schloss die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner. In Erfüllung dieser Zahlungsvereinbarung zahlte der Schuldner die Raten für die Monate September, Oktober und November in Höhe von insgesamt € 1.050,00. Diese Raten wurden vom Insolvenzverwalter in dem am 20. Juni 2017 eröffneten Insolvenzverfahren angefochten.
Das Amtsgericht hat die beklagte Bank antragsgemäß verurteilt, die Berufung hatte nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückweisung an das Berufungsgericht.
III. Rechtliche Würdigung
Der Senat ist der Ansicht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, wonach der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe, keinen Bestand haben könne. Die vom Schuldner erkannte eigene Zahlungsunfähigkeit stellt lediglich ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes dar. Dieses Beweisanzeichen für sich reiche jedoch nicht aus, vielmehr sei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Diese Gesamtwürdigung habe das Berufungsgericht unterlassen.
Auch entbehre die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beklagte Bank habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt, einer tragfähigen Grundlage. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, wenn der spätere Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
1. Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit
Aufgrund der zwischen der Bank und dem Schuldner geschlossenen Zahlungsvereinbarung hatte die beklagte Bank eine kongruente Deckung erlangt, weshalb der Insolvenzverwalter gemäß der Neuregelung in § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO die Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beweisen hat und nicht mehr die Kenntnis von der lediglich drohenden Zahlungsunfähigkeit. Das Berufungsgericht hatte die Kenntnis der beklagten Bank von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus den vier Rücklastschriften sowie der Nichtzahlung der Raten für die Monate Juni bis August hergeleitet. Diese Würdigung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch wurde diese Kenntnis von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht durch die nach Kündigung des Darlehensvertrags geschlossenen Zahlungsvereinbarung wieder beseitigt. Der ebenfalls neu eingefügte § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO enthält die Vermutung, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte, wenn mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde oder ihm in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt wurde.
Diese Regelung wird nun erstmals vom Senat interpretiert. Danach enthalte sie eine widerlegliche Vermutung, wonach der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung oder sonstigen Zahlungserleichterung zu der Vermutungsfolge führe, der Anfechtungsgegner habe die Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt. Dies bedeutet nach Ansicht des Senats, dass der Insolvenzverwalter sich zur Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit weder auf die Zahlungsvereinbarung/Zahlungserleichterung als solche berufen kann noch auf die diesbezüglich vom Schuldner vorgebrachte Bitte.
Die Berücksichtigung von Umständen, die zeitlich vor Abschluss der Zahlungsvereinbarung/Zahlungserleichterung liegen, wird über die Neuregelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO nicht ausgeschlossen. War also dem Anfechtungsgegner bei Abschluss der Zahlungsvereinbarung/Zahlungserleichterung bereits aus anderen Gründen bekannt, dass der Schuldner zahlungsunfähig war, beseitigt die Vereinbarung einer Zahlungserleichterung diese Kenntnis in der Regel nicht. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Rücklastschriften und Zahlungsrückstände waren nach Ansicht des Senats zur Darlegung der Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ausreichend. Hinzu komme, dass die Zahlungsvereinbarung sich nicht auf die Rückstände bezog, sondern auf die durch die Kündigung fällig gewordene Gesamtforderung.
2. Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung
Der Senat kommt aber zu dem Ergebnis, dass die zweite Voraussetzung, nämlich die Kenntnis von der mit den angefochtenen Rechtshandlungen einhergehenden Gläubigerbenachteiligung nicht ausreichend vom klägerischen Insolvenzverwalter dargelegt wurde. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners indiziere zwar regelmäßig die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung, dies gelte aber nur, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen nicht vollständig beglichen werden.
Der Anfechtungsgegner muss mit weiteren Gläubigern rechnen, wenn er weiß, dass der Schuldner unternehmerisch tätig ist. Dies erfordert positive Kenntnis des Anfechtungsgegners von der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners, die der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen muss. Zu dieser Kenntnis hatte der Kläger nichts vorgetragen, weshalb die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.
IV. Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH gibt erstmals Aufschluss über die Tragweite der widerleglichen Vermutung des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO, über die in der Literatur vielfach diskutiert wurde. Nunmehr ist klargestellt, dass der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung/Zahlungserleichterung nicht zu einer Zäsur führt, da Umstände aus der Zeit vor Abschluss der Zahlungsvereinbarung/Zahlungserleichterung weiterhin zum Nachweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit beim Anfechtungsgegner herangezogen werden können.
Vorliegend hatte die beklagte Bank die rückständigen Raten zum Anlass für eine fristlose Kündigung des Darlehensvertrags genommen. Durch diese Kündigung war neben den rückständigen Raten nun jedoch die gesamte Darlehensforderung zur Rückzahlung fällig, die Rückstände sind als eine Teilforderung hierin aufgegangen. Über diese Gesamtforderung wurde sodann eine Zahlungsvereinbarung geschlossen: Ferner war die monatliche Rate, die der Schuldner zahlen sollte, höher als vorher die Darlehensrate. Der Bank hätte klar sein können, dass der Schuldner, der bereits die niedrigere Rate nicht zahlen konnte, die höhere Rate erst recht nicht würde dauerhaft zahlen können. Insofern sollte bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung die Höhe der Rate daran bemessen werden, was der Schuldner voraussichtlich dauerhaft wird zahlen können.
Eventuell wäre die Beurteilung anders ausgefallen, hätte die Zahlungsvereinbarung nur die Rückstände aus dem Zeitraum April bis August 2016 zum Gegenstand gehabt. Dann hätten die Indizien „Rücklastschriften und Zahlungsrückstände“ voraussichtlich nicht zum Nachweis der Kenntnis der Bank von der Zahlungsunfähigkeit herangezogen werden können, da die rückbelasteten Zahlungsrückstände gerade über die Zahlungsvereinbarung erledigt werden sollten. Um den Schuldner finanziell nicht zu überfordern, wäre beispielsweise denkbar gewesen, die rückständigen Raten ans Ende der Vertragslaufzeit zu legen.
Im Ergebnis gilt es, vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit potenziellen Schuldnern genauestens zu prüfen, welche Indizien vorliegen, die in einem späteren Anfechtungsprozess vom Insolvenzverwalter fruchtbar gemacht werden können. Auch sollte genauestens geprüft werden, was inhaltlich Gegenstand der Zahlungsvereinbarung ist – eine durch Kündigung geänderte Hauptforderung oder nur die bislang vorhandenen Zahlungsrückstände.