Der XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 22. September 2020 entschieden, dass Bürgschaften nicht (mehr) dem Anwendungsbereich von § 312 BGB (Verbrauchervertrag) unterfallen. Damit besteht kein Widerrufsrecht des Bürgen, auch wenn die Unterzeichnung der Bürgschaft außerhalb von Geschäftsräumen bei Anwesenheit eines Bankmitarbeiters erfolgte. Mit dieser Entscheidung wurde die Rechtsunsicherheit beseitigt, welche seit Inkrafttreten der Neufassung der §§ 312 ff. BGB durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie herrschte. Nach der neuen Fassung des § 312 BGB liegt ein Verbrauchervertrag vor, wenn er eine entgeltliche Leistung des Unternehmers an den Verbraucher zum Gegenstand hat. Die vorherige Fassung verlangte hingegen lediglich das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, unabhängig von der Person des Leistenden. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Richtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht verneinte der Senat ein Widerrufsrecht des Bürgen.
Sachverhalt
Die klagende Bank räumte der Hauptschuldnerin, einer GmbH, einen Kontokorrentkredit über € 300.000,00 ein. Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Hauptschuldnerin. Er übernahm zugunsten der Klägerin eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von € 170.000,00, die sämtliche Ansprüche aus dem Kreditvertrag sicherte. Die Bürgschaftserklärung unterzeichnete der Beklagte in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Klägerin in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin.
Nachdem die Hauptschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte, kündigte die Klägerin den Kontokorrentkredit und stellte diesen zur Rückzahlung fällig. Gleichzeitig nahm sie den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Bevollmächtigten des Beklagten widerriefen daraufhin die auf den Abschluss der Bürgschaftserklärung gerichtete Willenserklärung.
Das Landgericht hat den Bürgen antragsgemäß verurteilt, die hiergegen gerichtete Berufung führte zur Klageabweisung. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückweisung an das Berufungsgericht.
Rechtliche Würdigung
Der Senat ist der Ansicht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, wonach dem Schuldner bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Bürgschaftsverträgen ein Widerrufsrecht zustehen solle, keinen Bestand haben könne.
Das Widerrufsrecht nach § 355 i.V.m. §§ 312b, 312g BGB setze einen Verbrauchervertrag voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Diese Voraussetzung eines Widerrufsrechts erfüllt die Bürgschaft nicht.
Entgegen der früheren Rechtsprechung zu § 1 HWiG bzw. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung genügt für die Anwendbarkeit der §§ 312b, 312g BGB nicht, dass der Bürge sein Leistungsversprechen in der dem Gegner erkennbaren Erwartung abgibt, ihm selbst oder einem bestimmten Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen. Hiervon abweichend setzt § 312 Abs. 1 BGB in seiner ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung voraus, dass der Unternehmer gegen ein vereinbartes Entgelt des Verbrauchers die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers an den Unternehmer, wie die Abgabe der Bürgschaft, unterfällt der Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht.
Auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen führt nicht zu einem Widerrufsrecht des Beklagten. Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern werden von dem in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB legal definierten Begriff der Finanzdienstleistung nicht erfasst. Der Begriff hat durch die Novellierung der §§ 312 ff. BGB, wie der Gesetzgeber klargestellt hat, keine Änderung erfahren, sondern entspricht § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF. Danach muss - in Übereinstimmung mit § 312 Abs. 1 BGB - die vertragsspezifische Leistung durch den Unternehmer erbracht werden und der Verbraucher Berechtigter aus dem Vertrag sein.
Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB kann nicht aus Schutzzweckerwägungen im Wege einer Analogie auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften ausgeweitet werden. Es fehlt an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung. Dies folgt aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Danach sollte ein Verbrauchervertrag nur dann § 312 Abs. 1 BGB unterfallen, wenn sich der Unternehmer (§ 14) zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung und der Verbraucher (§ 13) zur Erbringung eines Entgelts verpflichtet, wobei sich das Merkmal des Entgelts nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages beschränkte, sondern auch sonstige Leistungen des Verbrauchers einbezog. Verträge, in denen der Verbraucher die für den Vertragstypus charakteristische Leistung schuldet, sollten demgegenüber ebenso wenig erfasst werden wie unentgeltliche Verbraucherverträge.
§ 312 Abs. 1, § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB sind nicht aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung auf Bürgschaftsverträge zu erstrecken.
Da das Berufungsgericht sich nicht mit den weiteren geltend gemachten Einreden gegen die Wirksamkeit der Bürgschaft auseinandergesetzt hatte, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH beendet den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Streit, ob Bürgschaften Verbraucherverträge im Sinne des § 312 BGB sind, und sorgt nunmehr für Rechtsklarheit: Ein Widerrufsrecht für Bürgschaften, welche außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, besteht nicht.