BFH zum Vorsteuerabzug einer Holding aus allgemeinen Konzeptionskosten ihrer Unternehmensstruktur

BTadvice 2020-Q2

Der BFH hat mit seinem am 4. Juni 2020 veröffentlichten oben genannten Urteil zu verschiedenen Fragen Stellung genommen, unter welche Voraussetzungen eine Holdinggesellschaft grundsätzlich die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht erlangt und damit auch zu einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs 1 S. 1 Nr. 1 UStG berechtigt wird. Der BFH hat zugleich das o.g. Urteil der Vorinstanz auf Revision des Finanzamts aufgehoben sowie die Sache an das FG Berlin-Brandenburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im vorliegenden Streitfall handelt es sich bei der Klägerin um eine in 2011 innerhalb einer Unternehmensgruppe mit Anlageobjekten (geschlossene Fonds) innerhalb der EU gegründete Personengesellschaft in der Rechtsform einer „GmbH & Co. KG“. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, die Nutzung, das Betreiben und die Verwertung von bestimmten Investitionsanlagen, insbesondere in Italien, sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck. Die Klägerin erwarb daher in 2011 u.a. alle Anteile an drei ebenfalls im selben Jahr gegründeten Gesellschaften italienischen Rechts mit Sitz in Italien (nachfolgend „Tochtergesellschaften“). Die Klägerin erklärte für die Streitjahre 2011 bis 2014 u.a. Ausgangsumsätze an ihre Tochtergesellschaften, indem sie bezogene allgemeine Dienstleistungen diesen weiterbelastet hat. Die geltend gemachten Vorsteuern entfielen auf administrative Eingangsleistungen der Klägerin (u.a. über Abschluss-, Steuerberatungs- und Buchführungsarbeiten) sowie auf sonstige Beratungsleistungen bezüglich konzeptioneller Strukturierung und Akquisition des Gesamtprojekts in Italien einschließlich Anteilskauf. 

Da das Finanzamt die Unternehmenseigenschaft und entsprechend auch den Vorsteuerabzug mit Verweis auf eine reine Kostenweiterberechnung der Beratungsleistungen an die Tochtergesellschaften und somit fehlende Leistungserbringung verneinte, klagte die Holding. Das FG gab der Klage im Wesentlichen statt und ließ den Vorsteuerabzug zu. 

Aus dem BFH-Urteil sind mehrere Erkenntnisse abzuleiten:

a)    Bindung an anderslautende Billigkeitsentscheidung des Finanzamtes

Gemäß dem BFH sind die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung der Rechtssachen „Larentia und Minerva“ für den Anwendungsbereich einer Personengesellschaft als Organgesellschaft grundsätzlich eröffnet. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Annahme eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und Ihren Tochtergesellschaften nicht weiter zu prüfen, da eine ausdrückliche anderslautende Billigkeitsentscheidung des Finanzamts, dass eine Gesellschaft nicht als Organgesellschaft zu behandeln ist, für alle Instanzen bindend ist. 

b)    Keine Dienstleistungskommission bei sog. „Gesamtpaket“

Der BFH hat in seinem Urteil eine Dienstleistungskommission im Streitfall verneint, da jenen Tochtergesellschaften eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung anteilig zugeordnet wird. Eine Dienstleistungskommission i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG liegt laut BFH nur vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. Im Streitfall handelte es sich bei den Beratungsleistungen jedoch um ein unteilbares Gesamtpaket, welches sowohl für die Klägerin selbst als auch für deren Tochtergesellschaften erbracht wurde. Aufgrund der wirtschaftlichen Unteilbarkeit dieser Leistung ist ein Kommissionsgeschäft aus Sicht des BFH ausgeschlossen. 

c)    Anforderungen an die Unternehmereigenschaft einer Holding

Zur Unternehmereigenschaft einer Holding hat der BFH auf die bisherige ständige Rechtsprechung des EuGH verwiesen. Der EuGH urteilte bereits, dass mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft, an der die Beteiligung begründet worden ist, eine unternehmerische Tätigkeit gegeben sein kann. In diesem Zusammenhang stellt der BFH fest, dass auch ein Bezug der Leistungen vor Gründung der Tochtergesellschaften der Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht entgegensteht. Es ist allein darauf abzustellen, dass seit Gründung der Holding die Absicht auf Erzielung von umsatzsteuerbaren Umsätzen bestanden haben muss. Des Weiteren müssen die Ausgangsleistungen an die Tochtergesellschaften auch keine besondere Qualität aufweisen. Tätigkeiten zur Vorbereitung der unternehmerischen Tätigkeit gehören somit unstreitig bereits zur unternehmerischen Tätigkeit einer Gesellschaft. Der XI. Senat hat dies mit dem vorliegenden Urteil auch für Holdinggesellschaften klargestellt. 

Soweit das FG im zweiten Rechtsgang feststellen kann, dass die Klägerin steuerpflichtige Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbracht hat, ist lt. BFH der Vorsteuerabzug aus den von ihr bezogenen Eingangsleistungen für diese Ausgangsleistungen zu gewähren. Das FG muss daher noch klären, ob die Holding durch die Kostenweiterbelastung an die Tochtergesellschaften auch tatsächlich eigene Umsätze aufgrund eines Leistungsaustausches erbracht oder ob es sich hierbei lediglich um nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses gehandelt hat. 

Soweit steuerpflichtige Ausgangsleistungen bejaht werden, steht der Klägerin auch der Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen, die ohne Weiterberechnung direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhängen zu. Gemäß dem BFH darf die Holding auch für Eingangsleistungen, die ausschließlich ihrer eigenen Verwaltung betrafen, den Vorsteuerabzug geltend machen, da diese Aufwendungen zu den konzeptionellen Gemeinkosten ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gehören. 

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 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

Büro Düsseldorf
+49 211 6901-1200

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