Die Regelung erweitert und ersetzt die bereits am 3. April dieses Jahres getroffene Verständigungsvereinbarung. Sie findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Danach verlängert sie sich von Monat zu Monat, sofern nicht einer der Vertragsstaaten kündigt.
Arbeitstage, an denen Grenzpendler nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, können für die im Rahmen der Grenzpendlerregelung notwendigen Zähltage als im Staat des Arbeitsplatzes verbrachte Arbeitstage gelten.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Wohnsitzstaat im Homeoffice verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Mitarbeiter laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.