Die FormblattVO regelt ausschließlich die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung von Wohnungsunternehmen. Folgerichtig sind für Wohnungsunternehmen weiterhin die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des HGB maßgebend.
In diesem Sinne verlangt das Vollständigkeitsgebot in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB die Erfassung sämtlicher Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aufwendungen und Erträge sind einem Unternehmen dann zuzuordnen, wenn sie aus Geschäftsvorfällen hervorgehen, die für Rechnung des Unternehmens erfolgt sind. Unerheblich ist dabei, in wessen Namen sie vorgenommen wurden Für Zwecke der Klarheit ist ferner das in § 246 Abs. 2 HGB kodifizierte Saldierungsverbot zu beachten. Aufwendungen sind somit nicht mit Erträgen zu verrechnen.
Dahingehend haben Wohnungsunternehmen angefallene Betriebskosten als „Aufwendungen für Hausbewirtschaftung“ anzusetzen. Die von ihnen getragenen Mietnebenkosten dürfen nicht mit den an die Mieter weiterberechneten Kosten verrechnet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass mit diesen Nebenkosten ein entsprechender Aufwand des Vermieters abgegolten wird. Mit Erstellung der Abrechnung sind die umlagefähigen Betriebskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung“ auszuweisen. Soweit das zu bilanzierende Wohnungsunternehmen am Bilanzstichtag noch keine Abrechnung vorgenommen hat, sind die Umlagen in der Gewinn- und Verlustrechnung hingegen als „Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen und unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen“ auszuweisen.
Schließlich sind Erträge und Aufwendungen nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB geregelten Grundsatz der Periodenabgrenzung unabhängig vom Zahlungszeitpunkt in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Eine ergebniswirksame Zurechnung von Geschäftsvorfällen hat zum Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu erfolgen. Der Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung ist dabei irrelevant.
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- René Witzel