Erschienen im Betriebs-Berater, Ausgabe 15.2021
I. Der Status Quo weist in die falsche Richtung
Das Cum-Cum-Schreiben vom 17.7.2017 war bekanntlich eine „schwere Geburt“. Für viele damals überraschend werden „Cum-Cum-Gestaltungen“ seither von der Finanzverwaltung dem Regime des § 42 AO unterworfen. Über manches in diesem Schreiben lässt sich streiten und auch klagen. Interessanterweise hat es aber den Anschein, dass es bei allen Schwierigkeiten für beide Seiten – Finanzverwaltung und Steuerpflichtige – zur „Befriedung“ beiträgt. Nunmehr soll es überarbeitet werden und statt auf § 42 AO soll primär auf § 39 AO abgestellt werden. Das könnte auf den ersten Blick durchaus naheliegen. Denn der BFH scheint Entsprechendes in seinem Urteil I R 88/13 schon im Jahr 2015 vorgegeben zu haben, und auch die Finanzgerichte folgen ihm vielfach. Doch bei Lichte betrachtet ist es der Weg in die falsche Richtung.