Auszahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers an sich selbst können gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen, auch wenn sie eine Untreue darstellen

Nach einem Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 13.03.2017 – I-8 U 79/16) kann eine verbotswidrige Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG darin liegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz entnimmt, auch wenn das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers als Untreue zu bewerten ist.

Nach einem Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 13.03.2017 – I-8 U 79/16) kann eine verbotswidrige Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG darin liegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz entnimmt, auch wenn das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers als Untreue zu bewerten ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: A und B waren die beiden Gesellschafter der insolventen X-GmbH. Die Bilanz wies per 31.12.2009 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, der zum 31.12.2011 auf EUR 268.000,00 anwuchs. In seiner Funktion als Geschäftsführer tätigte B in 2011 Barabhebungen und Zahlungen mit Firmenkreditkarte ohne Belege in Höhe von EUR 13.318,93, aufgrund derer er wegen Untreue verurteilt wurde. Nachdem der Insolvenzverwalter vergeblich B im Hinblick auf die Barabhebungen und Zahlungen in Anspruch genommen und Vollstreckungshandlungen gegen ihn erfolglos durchgeführt hatte, machte er gegen A unter dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3  GmbHG die Erstattung von EUR 13.318,93 geltend.

Das LG Arnsberg gab der Klage statt und bejahte eine Haftung des A, weil eine Erstattung von B nicht zu erlangen gewesen sei. Das OLG Hamm lehnte die von A eingelegte Berufung ab und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg. Die Gesellschafter würden nach § 31 Abs. 3 GmbHG für die Erstattung verbotswidriger, von dem Empfänger nicht zu erlangender Zahlungen i. S. v. §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG haften, wenn bei einer Unterbilanz eine Vermögensminderung erfolgt sei, der keine vollwertige Gegenleistung gegenüber gestanden habe. Eine derartige Unterbilanz habe bei der Gesellschaft von Mai bis August 2011 vorgelegen, als die Zahlungen an B und nicht etwa an Dritte zur Bezahlung von Gesellschaftsschulden erfolgt seien. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege zwar grundsätzlich bei der Gesellschaft bzw. hier beim klagenden Insolvenzverwalter. Indes sei im vorliegenden Streitfall das Bestreiten des A unerheblich, da er selbst aus eigener Kenntnis Strafanzeige gegen B erstattet und damit vorgetragen habe, die Abhebungen und Zahlungen an B seien zu dessen privaten Zwecken getätigt worden.

Die Zahlungen seien auch aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt und nicht nur im Rahmen einer Drittbeziehung, bei der der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein unabhängiger Dritter gegenüberstehe. Insbesondere scheide die Haftung des A nicht aus dem Grunde aus, weil B als Gesellschafter-Geschäftsführer vermeintlich außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegende Untreue-Handlungen begangen habe. Denn B konnte die verbotenen Zahlungen nur erlangen, weil er kraft Geschäftsführerstellung auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen, Gelder der Gesellschaft entnehmen und mit der ihm zur Verfügung stehenden Kreditkarte Zahlungen zu Lasten der Gesellschaft veranlassen konnte. Die Vermögensminderung sei von der GmbH veranlasst worden und könne als Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG qualifiziert werden. Entscheidend dabei sei, ob das Handeln des Organs in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis falle, woran es beispielsweise fehle, wenn ein Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, wie ein außenstehender Dritter die Gesellschaft bestehle oder Gesellschaftsvermögen unterschlage. Demgegenüber sei der GmbH der Wille des Gesellschafter-Geschäftsführers zuzurechnen, wenn er mit Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis die Gesellschaft bei Barabhebungen vertrete. Verstöße gegen § 30 Abs.1 Satz 1 GmbHG könnten somit mit einer Untreue des Geschäftsführers zusammentreffen.

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 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

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