Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter in Ergebnisabführungsverträgen

BMF klärt weitere Anwendungsfragen zu § 14 Absatz 2 KStG

Der infolge der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Mai 2017 – I R 93/15, BStBl II 2019, S. 278) zur steuerlichen Anerkennung variabler Ausgleichszahlungen im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen (EAV) an außenstehende Gesellschafter neu eingeführte § 14 Abs. 2 KStG ließ in der Praxis bei Ausgestaltung der entsprechenden vertraglichen Regelung zahlreiche Fragen offen. Das BMF hat nun in seinem Schreiben vom 4. März 2020 (IV C 2 – S 2770/19/10003 :002) zu den drängendsten Punkten Stellung bezogen. 

Nach § 14 Abs. 2 KStG gilt der gesamte Gewinn im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft über einen EAV auch dann als abgeführt, „wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.“ Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung von der Organgesellschaft oder dem Organträger geleistet wird. Der Höchstbetrag des an den außenstehenden Gesellschafter zu leistenden Gewinnanteils bemisst sich jedoch auch in letzterem Fall ausschließlich am Ergebnis der Organgesellschaft.

Sind neben dem aktienrechtlichen Mindestbetrag i. S. d. § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG weitere, gewinnabhängige (= variable) Ausgleichszahlungen vereinbart, die variablen Betragskomponenten aber z. B. wegen eines niedrigen oder negativen Ergebnisses der Organgesellschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht zu leisten, so steht dies der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen. 

Das BMF stellt in seinem Schreiben zudem nunmehr ausdrücklich klar, dass abweichende (inkongruente) Gewinnverteilungsabreden (auch infolge Spartentrennung) auf Ebene der Organgesellschaft hinsichtlich der Bemessung des Höchstbetrages des § 14 Abs. 2 KStG unbeachtlich sind. Ausgangsgröße bleibt stets der Gesamtgewinn der Organgesellschaft, bezogen auf den jeweiligen Gewinnanteil am Stammkapital der Gesellschaft, der ohne bestehenden EAV hätte geleistet werden können (Stand-alone-Betrachtung). Bei Ermittlung des Gesamtgewinns wird vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss ausgegangen und bestimmte Positionen abgezogen (bspw. Zuführungen in gesetzliche Rücklagen oder andere Gewinnrücklagen, fiktive Ertragsteuerbeträge) bzw. hinzugerechnet (bspw. Auflösung vororganschaftlicher Rücklagen). Die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 14 Abs. 2 S. 2 KStG hat stets wirtschaftsjahrbezogen zu erfolgen. Unterschreitet die in einem Jahr tatsächlich geleistete Ausgleichszahlung den fiktiven Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters, so kann der nicht ausgeschöpfte Teil nicht in die Ermittlung des Höchstbetrages in kommenden Wirtschaftsjahren einbezogen werden. 

Abschließend verweist das BMF noch darauf, dass der Kaufmannstest im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 3 KStG nur bei Näheverhältnissen zwischen Organträger und Minderheitsgesellschafter relevant wird.

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