Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) ist die Bekämpfung von Geldwäsche durch Auferlegen von Identifizierungs-, Dokumentations- und Meldepflichten sowie der Verpflichtung zum Vorhalten von präventiven Sicherungsmaßnahmen. Im Rahmen diesbezüglich zu implementierenden Compliance-Maßnahmen (Geldwäsche-Compliance) gilt es folglich in erster Linie durch ein entsprechend angemessenes Risikomanagement den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass Verstöße gegen das GwG ausgeschlossen und vermieden werden.
Maßgebende Aspekte der Geldwäsche-Compliance
Die Geldwäsche-Compliance umfasst – insbesondere vor dem Hintergrund der Einrichtung angemessener Risikomanagement-Strukturen – folgende Aspekte:
- Pflicht zur Offenlegung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister
- Erweiterung der Compliance-Pflichten für die Unternehmensleitung, insbesondere bzgl. des Risikomanagements
- Pflicht zur Implementierung angemessener Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch des Institutes / Unternehmens durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere strafbare Handlungen
- Pflicht zur Festlegung interner Sicherungsmaßnahmen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und / oder sonstigen strafbaren Handlungen dienen, die das Unternehmensvermögen gefährden oder die Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen begünstigen
- Bestimmung eines Geldwäschebeauftragten (unmittelbare Berichterstattung an die Geschäftsleitung)
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Den Bestimmungen des GwG unterliegen u. a. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- u. E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Treuhänder, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Ausgewählte Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG)
Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG)
- Identifizierung des Vertragspartners und / oder der für diesen auftretenden Person
- Handelt der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten?
- Wenn ja: Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
- Wenn der wirtschaftlich Berechtigte keine natürliche Person ist: Recherche zu Eigentums- und Kontrollstruktur
- Handelt es sich bei Vertragspartner / wirtschaftlich Berechtigtem um politisch exponierte Person?
- Einholung allgemeiner Informationen
- Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
Meldepflichten (§ 43 GwG)
Unabhängig vom Wert der Transaktionshöhe Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei Verdacht, dass
- eine Transaktion oder ein sonstiges Geschäft aus einer strafbaren Handlung stammen könnte;
- eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit einer Terrorismusfinanzierung steht;
- der Vertragspartner seinen Pflichten zur Identifizierung nicht vollständig nachkommt.