Arbeitslohn durch Verzicht auf Pensionsansprüche (BFH v. 23.08.2017)

In dem Urteil vom 23.08.2017 hat der VI. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zu den steuerlichen Konsequenzen eines Verzichts auf eine Pensionszusage bestätigt. Im Urteilsfall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erhalten, die sich an seinen Aktivbezügen orientierte.

In dem Urteil vom 23.08.2017 hat der VI. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zu den steuerlichen Konsequenzen eines Verzichts auf eine Pensionszusage bestätigt. Im Urteilsfall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erhalten, die sich an seinen Aktivbezügen orientierte. Da diese Bezüge zum Ende seines Erwerbslebens herabgesetzt wurden, verringerte der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vermeidung einer Überversorgung zugleich seine Pensionsansprüche (BFH v. 23.08.2017, VI R 4/16).

Der BFH hat entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf bereits erdiente und werthaltige Pensionsansprüche zu steuerpflichtigem Arbeitslohn auf Ebene des Gesellschafters führt.

Im Urteilsfall beurteilte der BFH den Verzicht als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Somit kommen die Grundsätze zur verdeckten Einlage zur Anwendung. Auf Gesellschaftsebene bedeutet dies, dass der Verzicht auf bereits erdiente Teile einer Pensionsanwartschaft (past service) steuerneutral zu behandeln ist, wenn der Anspruch in voller Höhe werthaltig ist. Die Bewertung erfolgt jedoch mit dem Teilwert der entsprechenden Pensionsanwartschaft und nicht in Höhe des für die steuerliche Rückstellung maßgebenden Werts gem. § 6a EStG.

Auf Gesellschafterebene führt der Verzicht auf den werthaltigen Pensionsanspruch zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten für die Gesellschaftsanteile und gleichzeitig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

In dem Urteil hat der BFH auch eine Aussage über einen eventuellen Verzicht für zukünftig zu erdienende Pensionsanwartschaften (future service) getroffen. Hier verneint der BFH einen Lohnzufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Insgesamt sollen die steuerlichen Konsequenzen eines möglichen Verzichts auf einen Pensionsanspruch im Vorfeld untersucht werden, um negative Überraschungen zu vermeiden. In die Untersuchung sind darüber hinaus auch noch schenkungsteuerliche Aspekte gem. § 7 Abs. 8 ErbStG einzubeziehen, wenn der verzichtende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der alleinige Gesellschafter war und somit der Verzicht eine disquotale Einlage auslösen könnte.

Ansprechpartner:

  • Bernd Frye

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 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

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