Aktivierte Fremdkapitalzinsen bei der Erstellung eines Gebäudes

In der Praxis ist die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen im Wesentlichen in Branchen mit langfristiger Auftragsfertigung bei hohem Einsatz von Fremdfinanzierung wie Unternehmen der Wohnungswirtschaft von Bedeutung.

Einleitung

In der Praxis ist die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen im Wesentlichen in Branchen mit langfristiger Auftragsfertigung bei hohem Einsatz von Fremdfinanzierung wie Unternehmen der Wohnungswirtschaft von Bedeutung. In derartigen Fällen besteht oft auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme von Finanzierungsmitteln und der Herstellung der Vermögensgegenstände im Sinne von auftragsbezogener Objektfinanzierung.

Häufig handelt es sich um hohe Finanzierungsvolumina, deren Zinslast bei sofortiger Erfolgswirksamkeit das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich verzerren würde. Dank der Aktivierung von Fremdkapitalzinsen kann jedoch ein Verlustausweis in der Handelsbilanz während der Investitions- und Anlaufphase vermieden werden. Durch die Aktivierung wirken sich die Fremdkapitalzinsen über die Abschreibungen des hergestellten Vermögensgegenstandes erst dann aufwandswirksam aus, wenn er fertig gestellt ist und damit Umsatzerlöse erzielt werden.

Regelung nach HGB

Im Gegensatz zum generellen Ansatzverbot von Fremdkapitalzinsen im Rahmen der Ermittlung der Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 3, S. 1 HGB, eröffnet der zweite Satz der Vorschrift die Möglichkeit diese Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen anzusetzen.

Grundsätzlich gilt die Herstellung eines Vermögengegenstandes als von der Finanzierung unabhängiger Vorgang. Gesetzestechnisch werden damit Kosten, die nach eindeutiger Definition des Absatzes 3 keine Herstellungskosten sind, im Wege der Fiktion dazu gezählt. Da es sich betriebswirtschaftlich zudem nicht um Herstellungskosten handelt, d. h. Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen entstehen, geht es bei dem Ansatz von Fremdkapitalzinsen nicht um die Ausübung eines Bewertungswahlrechts. Es handelt sich laut der Begründung zum Regierungsentwurf vielmehr um die Nutzung einer Bewertungshilfe, die gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 5 HGB von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften im Anhang anzugeben ist. Begründet wird diese gesetzliche Konstruktion mit der steuerrechtlichen Regelung, dass die Einräumung eines handelsrechtlichen Ansatzwahlrechts zu einer steuerbilanziellen Aktivierungspflicht führt. Das bisher in der Steuerbilanz bestehende Wahlrecht will der Gesetzgeber jedoch beibehalten.

Weitere Angaben verlangt die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen im Anhang im Hinblick auf das Anlagengitter gemäß § 284 Abs. 3, S. 4 HGB. Für jeden Posten des Anlagevermögens ist der Betrag an aktivierten Zinsen im Geschäftsjahr anzugeben.

Die Angabe kann als Davon-Vermerk im Anlagenspiegel oder unter den Erläuterungen zum Anlagevermögen erfolgen.

Die Inanspruchnahme der Bewertungshilfe im HGB ist jedoch an die Voraussetzungen geknüpft, dass das in Anspruch genommene Fremdkapital zur Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird und die Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

Die erste Bedingung verlangt eine tatsächlich existierende Verknüpfung zwischen der Beschaffung von Fremdkapital und seiner Verwendung für die Herstellung. Ein derartiger Zusammenhang ist zu bejahen, wenn ein Kreditvertrag unter Bezugnahme auf den herzustellenden Gegenstand abgeschlossen, verlängert oder eine bestehende Kreditlinie nachweislich zur Finanzierung ausgenutzt wird und eine andernfalls mögliche Kreditrückführung unterbleibt. Erforderlich ist ein Zinsaufwand, der hätte vermieden werden können, wenn die Herstellung dieses Vermögensgegenstandes unterblieben wäre. Wird ein derartiger Zusammenhang dargelegt, gilt der Kredit auch als „zur Herstellung verwendet“.

Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass nur die auf den Zeitraum der Herstellung eines Vermögensgegenstandes entfallenden Fremdkapitalzinsen aktiviert werden dürfen. So soll die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen zum Erwerb eines Grundstücks bei einem Wohnungsbauunternehmen schon deswegen entfallen, weil das Grundstück bilanzrechtlich ein selbstständiger Vermögensgegenstand ist, der nicht in die Herstellungskosten des Gebäudes eingeht. Dagegen geht das IDW davon aus, dass zur Veräußerung vorgesehene Grundstücke aufgrund des bestehenden einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs von Grund und Boden und dem darauf zu errichtendem Gebäude bilanziell als eine Einheit im Umlaufvermögen zu behandeln sind. Dementsprechend dürfen sowohl Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung des Erwerbs des Grund und Bodens aufgenommen wurde, als auch Zinsen aus der Finanzierung der Herstellung des aufstehenden Gebäudes in die Herstellungskosten einbezogen werden, soweit die Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

Aktivierbar sind die Fremdkapitalkosten ab Beginn der Herstellung, der nicht mit der Aufnahme des technischen Herstellungsprozesses gleichzusetzen ist, sondern erst gegeben ist, sobald in sachlichem Zusammenhang mit der Leistungserstellung stehende Aufwendungen anfallen. Somit können auch schon Kosten für vorbereitende Maßnahmen wie Architektenhonorare für Baupläne oder Abbruchkosten für ein mit Abbruchabsicht erworbenes Gebäude zu den Herstellungskosten gehören. Für den Fall einer Unterbrechung des Herstellungsprozesses sieht das HGB wie IAS 23.20 ein Verbot der Aktivierung von Finanzierungsaufwendungen für diesen Zeitraum vor, soweit nicht währenddessen wesentliche technische oder administrative Leistungen erbracht werden oder die vorübergehende Verzögerung notwendiger Bestandteil des Herstellungsprozesses ist. Der Aktivierungszeitraum endet, sobald der Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzbar, d. h. betriebsbereit bzw. auslieferungs- und verkaufsfähig ist. Geringfügige Anpassungen oder noch ausstehende behördliche Genehmigungen sind unbeachtlich. Später anfallende Fremdkapitalzinsen sind zum Vertriebsbereich zuzurechnen und scheiden für eine Aktivierung aus.

Als aktivierbare Fremdkapitalzinsen kommen daher grundsätzlich nur periodisierte Ausgaben für die Nutzung bereitgestellten Kapitals in Betracht, die im Falle der Nichtaktivierung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen wären. Die planmäßigen Abschreibungen auf ein gemäß § 250 Abs. 3 HGB aktiviertes Disagio können berücksichtigt werden, soweit sie Teilentgelt für die Überlassung von Kapital der betreffenden Periode darstellen.

Regelung nach IFRS

In der internationalen Rechnungslegung ist nach IAS 23 die Aktivierung von Finanzierungskosten für Herstellungsvorgänge auf qualifizierte Vermögensgegenstände beschränkt. Diese sind nach IAS 23.5 durch einen beträchtlichen Zeitraum zwischen Herstellungsbeginn und Nutzbarkeit in Abhängigkeit von der Art des Vermögensgegenstands und seiner Verwendung (Eigennutzung oder Schaffung eines verkaufsfähigen Zustands) definiert. Dies betrifft gewiss als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien während ihrer Herstellungsphase.

Die Bilanzierungspflicht von Fremdkapitalzinsen als Bestandteil der Herstellungskosten umfasst die gesamten Finanzierungskosten für den Vermögensgegenstand, soweit sie direkt seiner Herstellung oder seinem Bau zuzuordnen sind bzw. anteilige Kosten bei nicht direkt zurechenbaren Finanzierungsvolumina. Gemäß IAS 23.10 sind die direkt zurechenbaren Fremdkapitalkosten diejenigen, welche sich das Unternehmen bei Verzicht auf das betreffende Investment erspart hätte. Genauso verhält es sich bei speziell aufgenommenen Finanzierungskrediten oder spezifischer Ausnutzung bestehender Kreditlinien oder deren Verlängerung. Nach dem Konzept der theoretischen Vermeidbarkeit von Fremdkapitalkosten löst ferner jede aus Eigenmitteln bestrittene Anlageninvestition insofern einen Fremdfinanzierungsbedarf aus, als beim Verzicht auf die Investition die Eigenmittel zur Rückführung anderer Fremdfinanzierungen hätten verwendet werden können1. Wenn Fremdmittel als Teil eines allgemeinen (Konzern-) Pools nur indirekt zurechenbar sind, ist der aktivierbare Betrag durch Anwendung eines Finanzierungskostensatzes auf die Ausgaben für diesen Vermögensgegenstand zu bestimmen. Als Kostensatz dient nach IAS 23.14 der gewichtete Durchschnitt der Fremdkapitalkosten des Pools.

Falls es sich bei der Aktivierung der Finanzierungsaufwendungen um einen wesentlichen Bestandteil der Bewertungsgrundsätze handelt, ist eine Angabe der in der Periode aktivierten Fremdkapitalzinsen und des angewendeten Finanzierungskostensatzes im Anhang nach IAS 1.117 zwingend.

Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl nach nationaler wie auch internationaler Rechnungslegung die Möglichkeit zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen unter bestimmten Voraussetzungen besteht. Dies ist die logische Verwirklichung des „matching principle“, d. h. dass Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit entsprechenden Erträgen stehen, in der Periode erfolgswirksam berücksichtigt werden, in welcher die Erträge erfasst werden. Dieses Prinzip findet seinen Niederschlag in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB bzw. IAS 1.25.

1Hoffmann, Wolf-Dieter: Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung in: Lüdenbach, Norbert/Hoffmann, Wolf-Dieter/Freiberg, Jens (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 11. Auflage, Freiburg 2013, § 9 Tz. 16

Ansprechpartner

René Witzel

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 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

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