10-Prozent Grenze zu den Vorsteuerabzug

§ 15 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass nicht für das umsatzsteuerliche Unternehmen ausgeführte Lieferungen, die der Unternehmer zu weniger als 10 v. H. für sein Unternehmen nutzt, keinen Vorsteuerabzug bedingen.

§ 15 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass nicht für das umsatzsteuerliche Unternehmen ausgeführte Lieferungen, die der Unternehmer zu weniger als 10 v. H. für sein Unternehmen nutzt, keinen Vorsteuerabzug bedingen. Diesen Grundsatz im deutschen Umsatzsteuerrecht hatte bereits der EuGH auf eine vorläufige Frage des BFH hin zu würdigen. Zwischenzeitlich hat auch der BFH mit Urteil vom 16.11.2016 (XI R 15/13) entschieden, dass es keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ist, dass ein Gegenstand zu mehr als 10 v. H. für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden muss.

Dies bedeutet, dass für bezogene Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen) für die bisher kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, ein Vorsteuerabzug dem Grunde nach eröffnet wurde. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch bisher noch nicht auf die entsprechenden Urteile reagiert und das Urteil wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dennoch ist zu überlegen, ob für Eingangsleistungen die zu mehr als 10 v. H. für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (nicht in dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuersystemrichtlinie fallende Tätigkeiten) verwendet werden, ein Vorsteuerabzug begehrt werden kann.

Insbesondere ist dies interessant für Unternehmer, die teilunternehmerisch tätig sind, wie z. B. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Vereine. Im Urteilsfall des BFH hatte ein Landkreis im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt (z. B. Verkehrsinfrastruktur) erbracht, so dass nichtwirtschaftliche Tätigkeiten vorlagen, die den Vorsteuerabzug ausschlossen. Daneben hatte der Landkreis jedoch in einem geringen Umfang (unter 3 v. H. der Gesamtleistungen) umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen an Dritte erbracht und war insoweit wirtschaftlich, d. h. unternehmerisch tätig. Sowohl für diese als auch für die wirtschaftlichen Tätigkeiten hat der Landkreis verschiedene Investitionen getätigt. Der BFH hatte im Revisionsverfahren festgestellt, dass der Ausschluss vom Vorsteuerabzug bezogen auf die o. g. Anteile ggfs. auch geringfügige unternehmerische Nutzung des Gegenstand für EU rechtswidrig sei.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ab 01.01.2016 eine neue unionsrechtliche Ermächtigung gilt, die nunmehr auch eine Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke einschließt. Dies kann zur Folge haben, dass die BFH-Entscheidung nur noch Relevanz für Anschaffungen vor dem 01.01.2016 haben wird.

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 Frank Schröder

Frank Schröder
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