Mit der Anerkennung dieses Sachgrunds ist die Rechtsprechung in jüngster Zeit sehr zurückhaltend umgegangen, weil Zweifel bestehen, ob Verträge mit Profisportlern grundsätzlich der für diesen Ausnahmetatbestand erforderlichen Abnutzung der Leistungsfähigkeit unterliegen.
Das LAG Mainz hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein könnte. Beobachter gehen allerdings davon aus, dass Müller und Mainz 05 sich vorher einvernehmlich einigen werden.