Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer Klägerin, die in der Zahnarztpraxis der Beklagten als Bürokraft im Empfangsbereich beschäftigt war. Die Beklagte erteilte der Klägerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Die Parteien stritten darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit „zur vollen Zufriedenheit“ oder mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu bewerten waren. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, da die Arbeitgeberin nicht dargelegt habe, dass die von der Klägerin angestrebte Beurteilung nicht zutreffend sei. Die Revision der Beklagten beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolgreich.
Vorliegend ging es um die Frage, ob die Note „befriedigend“ oder die Note „gut“ als durchschnittliche Beurteilung anzusehen ist, denn die Auffassung welche Note als durchschnittliche Beurteilung anzusehen ist, ist dafür entscheidend, ob die Darlegungs- und Beweislast im Streitfall beim Beschäftigten oder dem ehemaligen Arbeitgeber liegt. Wenn sich Arbeitnehmer bislang eine Note besser als „befriedigend“ erstreiten wollten, trugen sie die Darlegungs- und Beweislast. Dies sah die Vorinstanz in dem dargestellten Rechtstreit anders und bejahte die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. Das Landesarbeitsgericht hatte zur Ermittlung der durchschnittlichen Beurteilung Studien herangezogen, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse mindestens die Note „gut“ aufwiesen. Demnach sei die häufigste Beurteilung die Note „gut“ und diese sei somit als durchschnittliche Beurteilung heranzuziehen, mit der Folge, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber liegt.
Dieser Auslegung hat das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben. Es kommt demnach für die Verteilung der Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an, sondern entscheidend ist die Note „befriedigend“ als Ansatzpunkt für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.
Mein Praxistipp:
Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Wenn die Leistung des Arbeitnehmers „nur“ einer durchschnittlichen Note entspricht, ist dies mit der Note „befriedigend“ zu bewerten. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Note ist dies von ihm darzulegen und zu beweisen.