Corona-Steuerhilfe-Gesetze – aktuelle steuerliche Maßnahmen

Corona-Steuerhilfe-Gesetze – aktuelle steuerliche Maßnahmen

Zur Abwehr befürchteter wirtschaftlicher Verwerfungen aufgrund der Corona-Pandemie haben Regierung und Gesetzgebung auch auf steuerlicher Ebene reagiert. Wir geben einen Überblick über aktuelle steuerliche Maßnahmen.

So erhielt mit dem (ersten) Corona-Steuerhilfe-Gesetz vornehmlich die besonders belastete Gastronomie Unterstützung. Weiterhin wurden unter anderem Steuererleichterungen bei Zuschüssen durch den Arbeitgeber im Falle von Kurzarbeit geregelt. 

Zwischenzeitlich brachte der Koalitionsausschuss ein umfangreiches Eckpunktepapier heraus, um die Corona-Folgen zu bekämpfen. Von den dort vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen wurden die meisten in das zweite Corona-Steuerhilfe-Gesetz aufgenommen. Die dort vorgesehene Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde bislang jedoch noch nicht umgesetzt. So wurde ein Optionsmodell angedacht zur Körperschaftsbesteuerung von Personengesellschaften. Inwieweit dies zu einem späteren Zeitpunkt nochmals in Erwägung gezogen werden könnte, ist noch nicht klar.

Im Wesentlichen gelten nach Inkrafttreten der beiden Corona-Steuerhilfe-Gesetze zum 30. Juni bzw. 1. Juli 2020 nun folgende Neuregelungen:

Umsatzsteuer:
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Höhe von 5 % bis Ende des Jahres 2020 und 7 % bis Ende Juni 2021. Getränke werden aber nicht begünstigt.
  • Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % bis Ende des Jahres 2020.
  • Möglichkeit der Nicht-Umsatzsteuerbarkeit von Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts um zwei Jahre verlängert bis Ende 2022.
  • Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Für weitere Themen rund um Umsatzsteuern siehe auch den Tax-Alert zum Corona-Konjunkturpaket vom 30.6.2020
Arbeitnehmer/Privatpersonen:
  • Steuererleichterung bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers:
    Vom 1.3. bis 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind bis zu 1.500 EUR steuerfrei. Eine steuerfreie Entgeltumwandlung ist nicht möglich.
  • Steuererleichterung beim Kurzarbeitergeld:
    Für Lohnzahlungszeiträume März bis Dezember 2020 geleistete Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, sofern diese Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen; diese Zahlungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
  • Erhöhung des Bruttolistenneupreises von 40.000 auf 60.000 EUR für die Besteuerung der privaten Nutzung von E-Dienstwagen mit 0,25 % anstatt mit 1 %. Diese Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.
  • Kinderbonus in 2020 von insgesamt 300 EUR pro Kindergeld berechtigtem Kind, ausgezahlt in Höhe von 200 EUR pro Kind mit dem Kindergeld September und 100 EUR pro Kind mit dem Kindergeld Oktober. Verrechnung des Kinderbonus mit dem Kinderfreibetrag, d. h. de facto kein Kinderbonus für Besserverdiener.
  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für 2020 und 2021 auf 4.008 EUR
Sonstige Ertragsbesteuerung:
  • Einführung der degressiven AfA (25 %, höchstens aber das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft bzw. hergestellt werden
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG um ein Jahr
  • Verlängerung der im Jahre 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitions-Abzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr
  • Erweiterung der Möglichkeit des Verlustrücktrags:
    • Anhebung des Verlustrücktrags auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (Zusammenveranlagung) für zwei Jahre
    • Der Verlustrücktrag für 2020 kann unmittelbar wirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden (unterjähriger Verlustrücktrag)
    • Pauschalisierung des Rücktrags auf 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Jahre 2019. Mit Nachweis ist auch ein höherer Rücktrag möglich.
    • Anpassung der Vorauszahlungen auch schon für 2019 möglich; falls es dadurch zu Steuernachzahlungen kommen sollte, können diese zunächst zinslos gestundet werden
  • Verbesserung der Anrechnung der Gewerbesteuer:
    Anrechnungsfaktor von 3,8 auf 4,0 erhöht
  • Erhöhung des Freibetrags für die gewerbesteuerliche Hinzurechnungen auf 200.000 EUR ab dem Erhebungszeitraum 2020.
Weitere steuerliche Neuregelungen:
  • Umwandlungssteuerrecht:
    Anpassung des steuerlichen Rückwirkungszeitraums für den Bilanzstichtag bzgl. verschiedener umwandlungssteuerlicher Sachverhalte an den neuen Rückwirkungszeitraum des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG; der Rückwirkungszeitraum wurde dementsprechend von 8 auf 12 Monate verlängert
  • Forschungszulage:    
    Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. EUR für die Jahre 2020-2025
  • Verfahrensrecht:
    • Frist zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen kann mittels BMF-Schreiben verlängert werden (aktuell besteht hier Unsicherheit durch Äußerungen vom Finanzminister Scholz, ob davon Gebrauch gemacht wird).
    • Verjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung verlängert
    • In diesem Zusammenhang wurden die Einziehungsvorschriften verschärft

Unsere wöchentlich aktualisierte tabellarische Übersicht aller steuerrechtlichen Maßnahmen, die bis dato verlautbart wurden, „Steuererleichterungen von Bund und Ländern“, finden Sie hier.

Bei Ihren Fragen, die im Zusammenhang mit den Neuregelungen auftreten, sowie für Unterstützung bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Ihrer ganz speziellen Situation stehen unsere Steuerexperten gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in diesem Zusammenhang sind Richard Markl und Christian Hensell.

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