BFH-Urteil zur Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

Im Streitfall zwischen einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft und dem deutschen Finanzamt über vereinbarte Darlehenszinsen einer inländischen Konzerngesellschaft hat der Bundesfinanzhof entschieden – mit weitreichenden Auswirkungen auf die Gestaltung und Dokumentation gruppeninterner Finanzierungen.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil über die Unternehmensbesteuerung hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf. Das Urteil des BFH steht teilweise im Widerspruch zu den letzten Gesetzesvorhaben und auch zu den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2021 zu diesem Thema, sodass Steuerpflichtige das Urteil unbedingt bei der Gestaltung und Dokumentation der gruppeninternen Finanzierungen im Blick haben sollten. Das Urteil betrifft im Wesentlichen den Vorrang der Preisvergleichsmethode und stellt das Einzelrating vor das Gruppenrating. 


Vorrang der Preisvergleichsmethode

Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen ist zunächst anhand eines Preisvergleichs zu ermitteln. Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sogenannte Kostenaufschlagsmethode angewendet werden.


Einzelrating statt Gruppenrating

Bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers ist grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.

 

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2021 – I R 4/17 finden Sie hier.

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